Wer als Arbeitnehmer einen Kündigungsschutzprozess gewonnen hat und damit seinen Arbeitsplatz behält, kann sich zunächst einmal freuen.
Allerdings gibt es möglicherweise doch 2 „Wermutstropfen“:
Manche Arbeitnehmer möchten gar nicht beim Arbeitgeber bleiben, sondern viel lieber eine Abfindung bekommen.
In den allermeisten Fällen gibt es aber gar keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, sondern nur in Ausnahmefällen. Solche Ausnahmefälle sind zum Beispiel das Vorhandensein eines Sozialplanes, eine im Kündigungsschreiben ausdrücklich angebotene Abfindung anstelle einer Kündigungsschutzklage oder die Vereinbarung einer Abfindung zum Beispiel im Aufhebungsvertrag.
Hat man als Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage gewonnen, muss man sich deshalb entscheiden, ob man das Arbeitsverhältnis tatsächlich fortsetzen möchte, oder ob man von der Möglichkeit Gebrauch machen möchte, den bisherigen Arbeitsplatz trotzdem zu verlassen (auch das geht), aber dann eben ohne Abfindung.
Das führt zu dem paradoxen Ergebnis, dass sich für viele Arbeitnehmer ein durch Urteil gewonnener Kündigungsschutzprozess genauso anfühlt wie ein verlorener Prozess, weil man plötzlich einen Arbeitsplatz hat, den man gar nicht mehr wollte, aber eben nicht die eigentlich angestrebte Abfindung.
Auch bei dem Arbeitsentgelt für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses kann es böse Überraschungen geben:
Relativ einfach ist noch, dass man während des Kündigungsprozess bis zum Datum der ordentlichen Kündigungsfrist – um die es meistens im Prozess auch geht – ohne weiteres auch mit dem Arbeitsentgelt rechnen kann.
Nach Ablauf der Kündigungsfrist wird es aber schwierig: Hier verlangt man kein Geld für tatsächlich geleistete Arbeit, sondern weil der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen der Kündigung nicht arbeiten lassen wollte. Das nennen Juristen Annahmeverzug. Und dazu bestimmt § 615 BGB zum einen, dass ein Arbeitnehmer sich anrechnen lassen muss, was er in dieser Zeit – weil er ja jetzt zeitliche Kapazitäten hat, die er im Arbeitsfeld es nicht hätte – tatsächlich erwirbt.
Was aber viel bedeutsamer ist: Nach § 615 BGB muss ein Arbeitnehmer sich auch fiktives Arbeitseinkommen anrechnen lassen, was er – wie das Gesetz sagt – böswillig zu erwerben unterlässt.
Und genau da liegt häufig das Problem: ein Arbeitnehmer wird schon frühzeitig anfangen müssen, im Kündigungsschutzprozess nach einer neuen Stelle zu suchen und – wenn er sie gefunden hat – diese auch annehmen müssen, auch wenn der Kündigungsschutzprozess noch läuft. Ansonsten läuft ein Arbeitnehmer nämlich Gefahr, dass ihm ein solches böswilliges Unterlassen vorgehalten wird, und er dann so behandelt wird, als hätte er Einkommen erzielt, obwohl das in Wahrheit gar nicht der Fall war, also ein sogenanntes fiktives Einkommen.
Da der bisherige Arbeitgeber, mit dem man vor dem Arbeitsgericht streitet, natürlich nicht wissen kann, ob und welche Bemühungen ein Arbeitnehmer unternommen hat, einen neuen Job zu finden, hat die Rechtsprechung dem Arbeitgeber dazu einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitnehmer zuerkannt. Der Arbeitnehmer muss auf Aufforderung also genau erklären, wann und wie er sich auf neue Stellen beworben hat, und was die Bewerbungen erbracht haben Und wer diese Auskunft nicht erteilt, muss tatsächlich damit rechnen, kein Geld von seinem bisherigen Arbeitgeber für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zur gerichtlichen Entscheidung zu bekommen.
Interessanterweise glauben viele Menschen, man dürfe nur ein Arbeitsverhältnis zeitgleich haben. Das ist aber falsch. Solange man dem bisherigen Arbeitgeber mit einem neuen Arbeitsverhältnis keinen Wettbewerb macht, ist es durchaus zulässig, ein neues Arbeitsverhältnis zu beginnen, während man noch um das alte Arbeitsverhältnis streitet.
Gerade weil das insgesamt eine sehr schwierige Gemengelage ist, bei der die einzelnen Schritte taktisch gut überlegt werden müssen, ist es ratsam, sich hier auf jeden Fall anwaltlich beraten zu lassen.

