Schon seit dem 19. Jahrhundert beschäftigen Bienen die Juristen.
Man hat ihnen sogar vier eigene Paragrafen im BGB gewidmet.
Dieser Tradition sehen wir uns verbunden und versüßen deshalb unseren Mandanten das Leben – gerade auch wegen der jetzt anstehenden Erkältungszeit – mit einem Glas Bochumer Bioblütenhonig, solange der Vorrat reicht.
§ 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder
wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
§ 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers
Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in
eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des
Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden
Schaden zu ersetzen.
§ 963 Vereinigung von Bienenschwärmen
Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre
Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach
der Zahl der verfolgten Schwärme.
§ 964 Vermischung von Bienenschwärmen
Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum
und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm.
Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen.