Kündigungsschutzklage

Wird das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber mit einer Kündigung beendet, steht man als Arbeitnehmer oft hilflos vor vielen Fragen. Das regelmäßige Einkommen ist gefährdet und viele Arbeitnehmer treibt die Sorge vor Arbeitslosigkeit und dem Absturz in soziale Sicherungssysteme um.

Doch ganz hilflos ist man auch als Arbeitnehmer einer Kündigung nicht ausgesetzt. Das Arbeitsrecht sieht die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage vor, die auch bei einer Änderungskündigung möglich ist.

Ablauf einer Kündigungsschutzklage

Als Arbeitnehmer muss man sich schnell entscheiden, ob die Kündigung so hingenommen wird oder eine Kündigungsschutzklage angestrebt wird. Der Gesetzgeber sieht vor, dass die entsprechende Klage drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht vorliegt. Wichtig zu verstehen: Die Klage muss wirklich beim Arbeitsgericht zugegangen sein, das Absenden der Klage innerhalb der drei Wochen reicht zur Fristwahrung nicht aus.

Nach Eingang der Kündigungsschutzklage leitet das Gericht die Klage an den Arbeitgeber weiter und beraumt eine Güteverhandlung an, die oft schon nach ca. 3 Wochen stattfindet.

Gütetermin

Der Gütetermin gibt beiden Parteien die Möglichkeit, sich möglichst zeitnah zu einigen, man spricht dann von einem Vergleich. Oft ist eine Wiedereinstellung bzw. Weiterbeschäftigung nicht im Sinne beider Parteien. Das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist oft nachhaltig gestört, und eine weitere Zusammenarbeit erscheint nicht mehr möglich. Der Vergleich bietet die Chance, sich gütlich z.B. auf eine Abfindung zu einigen.

Mündliche Verhandlung

War keine gütliche Einigung möglich und wurde kein Vergleich geschlossen, setzt das Gericht einen Termin für eine mündliche Verhandlung, den Kammertermin, an.
Bei diesem Kammertermin wird der hauptamtliche Richter von zwei ehrenamtlichen Richtern unterstützt, einer aus dem Lager der Arbeitnehmer, einer von Seiten der Arbeitgeber.
Vor dem Kammertermin haben beide Parteien die Möglichkeit, durch Schriftsätze eingehend zur Kündigung Stellung zu nehmen und Zeugen zu benennen.
Bereits während der Verhandlung kann das Gericht eine Tendenz bekanntgegeben, die Aufschluss darüber gibt, wie das Urteil ausfallen wird.
Auch zu diesem Zeitpunkt kann zwischen den Parteien noch eine gütliche Einigung erzielt werden.
Geschieht dies nicht, fällt das Gericht ein Urteil.
Derjenige, der dabei verloren hat, muss das Urteil so nicht akzeptieren und kann bei der nächsten höheren Instanz, dem Landesarbeitsgericht, Berufung einlegen.

Die Kündigungsschutzklage ist an viele Fristen gebunden. Manches muss auch schon vor Ablauf der 3-Wochen-Frist getan werden. Haben Sie eine Kündigung erhalten und erwägen eine Kündigungsschutzklage, sollten Sie keine Zeit verlieren und sich umgehend bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.