In welchem Umfang ist der Vermieter renovierungspflichtig?

Bereits die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.03.2015, zu Aktenzeichen: VIII ZR 185/14 hatte für erhebliches Aufsehen gesorgt. Hatte der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung doch klargestellt, dass eine Schönheitsreparaturklausel in einem Mietvertrag bereits dann unwirksam ist, wenn der Mieter das Mietobjekt in unrenoviertem Zustand übergeben bekommt.

Seit dieser Entscheidung hatte sich damit ein Großteil der Verfahren, die darauf abzielten, dass der Vermieter den Mieter auf Schadensersatz wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen in Anspruch nehmen konnte, erledigt.
Aus diesem Grund wurde dieser Streit nunmehr in den vergangenen Jahren auf eine andere Ebene verlagert. Zwischenzeitlich gab es eine Vielzahl von Verfahren in denen es darum ging, ob (1) der Mieter den Vermieter dazu verpflichten kann, die Schönheitsreparaturen in seiner Wohnung auf eigene Kosten durchzuführen und/oder (2) sich der Mieter an diesen Kosten ganz oder teilweise beteiligen muss.

Diese Fragen hat der Bundesgerichtshof nunmehr in seiner Entscheidung vom 08.07.2020, Aktenzeichen: VIII ZR 163/18 geklärt. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass der Mieter gegen den Vermieter durchaus einen Anspruch auf Durchführung der Schönheitsreparaturen hat, wenn die Schönheitsreparaturklausel deshalb unwirksam ist, weil der Mieter das Mietobjekt in unrenoviertem Zustand übergeben bekommen hat und sich der Zustand des Mietobjekts seit Übergabe an den Mieter erheblich verschlechtert hat.

Wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind und vom Mieter bewiesen werden können, dann hat dieser entweder einen Anspruch gegen den Vermieter, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen selbst durchführt oder aber dem Mieter hierfür einen angemessenen Kostenvorschuss zur Verfügung stellt.

In diesem Zusammenhang stellt sich dann allerdings die Frage, in welchem Umfang sich der Mieter an den vom Vermieter aufzuwendenden Kosten beteiligen muss. Der Hintergrund für diese Frage besteht in dem Umstand, dass der Mieter ja zu keinem Zeitpunkt eine unrenovierte Wohnung von dem Vermieter erhalten hat und er deshalb dann, wenn die Wohnung vollständig renoviert wird, einen besseren Zustand zu Wohnzwecken erhält, als er eigentlich nach dem Vertrag geschuldet ist. Der Mieter erhält somit durch die Renovierung einen deutlichen Mehrwert, weil sich der Zustand der Wohnung nach der Renovierung deutlich besser darstellt, als zu Vertragsbeginn.

Damit der Mieter gegen den Vermieter diese Ansprüche allerdings erfolgreich durchsetzen kann, muss er beweisen können, dass sich der Zustand der Wohnung während der Mietzeit erheblich verschlechtert hat und dass ihm kein Verschulden an dieser Verschlechterung zur Last gelegt werden kann, er also die Wohnung nicht in erhöhtem Maße – also meist durch Vornahme von Beschädigungen – über das übliche Maß hinaus abgenutzt hat.

Gelingt dem Mieter dieser Beweis, der notfalls in einem gerichtlichen Verfahren durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch die Vernehmung von Zeugen geführt werden muss, so stehen dem Mieter die eingangs dargelegten Rechte offen. Es stellt sich dann nur noch die Frage, welcher Kostenanteil von dem Mieter selbst übernommen werden muss.

Will man diese Frage abschließend klären, so wird dies nicht ohne ein weiteres Sachverständigengutachten von der Hand gehen. Da derartige Gutachten meist höhere Kosten als den tatsächlichen Renovierungsaufwand auslösen, sollte man hier in der Beratungspraxis darauf abzielen, dass sich Mieter und Vermieter einigen. Der in der Praxis praktikabelste Weg dürfte wahrscheinlich darin liegen, dass die für die Renovierungsarbeiten anfallenden Kosten hälftig zwischen den beiden Parteien geteilt werden.

Wichtig ist bei der vorstehenden Betrachtung, dass die ausgeführten Grundsätze nur dann angewendet werden können, wenn die Wohnung dem Mieter in unrenoviertem Zustand übergeben wurde und deshalb die Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist.

Die von dem Bundesgerichtshof in der Entscheidung ausgeführten Grundsätze sind nicht auf die Fallkonstellation anzuwenden in denen der Mieter eine vollständig renovierte Wohnung erhält, die Schönheitsreparaturklausel allerdings aus anderen Gründen – meist wegen zu starrer Fristen oder unklaren Formulierungen – unwirksam ist.

Ingo Kauder ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Bochum.