Schönheitsreparaturen

Das Thema Schönheitsreparaturen sorgt immer wieder für Streit zwischen Mieter und Vermieter. Oft ist unklar wer wann was zu tun hat. Verkompliziert wird das Thema Schönheitsreparaturen durch eine Vielzahl von Urteilen im Mietrecht, die bei der Bewertung von Streitigkeiten in Betracht gezogen werden müssen.

Was sind Schönheitsreparaturen?

Der Begriff Schönheitsreparatur ist im deutschen Recht nur in der sogenannten Zweiten Berechnungsverordnung näher definiert. Dort findet sich der folgende Passus:

„[…]das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.“

Im Kern geht es also nicht um gravierende Reparaturen am Mietobjekt, sondern um die Instand- bzw. Werterhaltung der vermieteten Räumlichkeiten.

Wer muss die Schönheitsreparaturen durchführen?

Oft entzündet sich der Streit zwischen Mieter und Vermieter an der Frage, wer die Schönheitsreparaturen in welchem Umfang durchzuführen hat.
Grundsätzlich sagen die Paragraphen 535 bzw. 538 des BGB aus, dass die Erhaltung der Mieträume in vertragsgemäßen Zustand im Aufgabengebiet des Vermieters.

Die Pflicht des Vermieters Schönheitsreparaturen durchzuführen kann vertraglich abweichend geregelt werden. Der Jurist spricht von einem abdingbaren Recht. Ganz praktisch bedeutet dies, dass z.B. im Mietvertrag die Pflicht zu Schönheitsreparaturen an den Mieter übertragen werden kann.

Genau diese Übertragung der Pflicht zur Schönheitsreparatur ist der Kern einer Vielzahl an rechtlichen Auseinandersetzungen. Gerichte haben viele Formulierungen und Verpflichtungen, die Schönheitsreparaturen betreffen in der Vergangenheit für unwirksam erklärt.
Hier reicht die Spanne von Urteilen, die sich mit der Frage, ob derartige Schönheitsreparaturklauseln überhaupt wirksam sind, bis hin zur Entscheidung, die sich mit der Frage beschäftigen, ob der Vermieter dem Mieter Vorgaben hinsichtlich der Wahl der Farbe des Innenanstrichs machen darf, ob die Durchführung durch qualifizierte Handwerker auferlegt werden kann, bis hin zu Fristen und Intervallen in denen die einzelnen Schönheitsreparaturen in den jeweiligen Räumlichkeiten durchzuführen sind.

Aufgrund der großen Vielzahl an Streitfällen rund um das Thema der Schönheitsreparaturen unterliegt dieser Bereich des Mietrechts einem kontinuierlichen Wandel, wie kaum ein anderes Rechtsgebiet.

Um hier als Mieter aber auch als Vermieter auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie im Streitfall bestehende Mietverträge durch einen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht überprüfen lassen.