Wie fast jedes Jahr tritt nunmehr auch zum 01.01.2021 die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft, die Sie hier finden. Sie bringt – wie zu erwarten – eine Änderung der Bedarfssätze für die einzelnen Altersstufen mit sich. So beträgt der Mindestbedarf nach der ersten Einkommensgruppe für ein Kind in der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) 393,00 €, in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) 451,00 €, in der dritten Altersstufe (12-17 Jahre) 528,00 € und in der vierten Altersstufe (ab dem 18. Lebensjahr) 564,00 €.
Diese Bedarfssätze sind jeweils zu kürzen um das hälftige Kindergeld.
Das volle Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind monatlich 219,00 €, sodass von den vorgenannten Beträgen 109,50 € für das erste und zweite Kind in Abzug zu bringen sind.
Für das dritte Kind liegt der Kindergeldsatz bei 225,00 €, sodass dann bei Abzug des hälftigen Kindergeldes ein Betrag von 112,50 € abgezogen werden muss.
Für das vierte und jedes weitere Kind liegt der Kindergeldsatz bei monatlich 250,00 €, sodass dann von diesen Bedarfssätzen ein Betrag von 125,00 € abgezogen werden muss, um zu den jeweiligen Zahlbeträgen zu gelangen.
Die Verfasser dieser Düsseldorfer Tabelle haben diesen Rechenschritt schon vorweggenommen. Nach Anrechnung des anteiligen Kindergeldes sind die entsprechenden Zahlbeträge am Ende der Düsseldorfer Tabelle zusammen gefasst. Für die Praxis spielen eigentlich nur diese eine Rolle, da niemand mit den Bedarfssätzen rechnet.
Insoweit ist fast alles – mit Ausnahme der Anpassung der Regelsätze – beim Alten geblieben. Dies gilt auch für die Einkommensgruppen, die Bedarfskontrollbeträge und auch die einschlägigen Selbstbehalte.
Eine wirkliche Neuerung ist allerdings der Umstand, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.09.2020, AZ: XII ZB 499/19 ausführt, dass die Regelsätze nach der Düsseldorfer Tabelle nicht auf Einkünfte bis 5.500,00 € / netto begrenzt sind, sondern dass die Düsseldorfer Tabelle über diese Einkommensgruppe hinaus fortgeschrieben werden kann.
Dies geschieht in der Art und Weise, dass man bei den Zahlbeträgen einfach zur Ermittlung der nächsten Einkommensgruppe ein Mehrkommen von 400,00 € je Einkommensgruppenschritt hinzurechnet und die Zahlbeträge um den Differenzbetrag zwischen der neunten Einkommensgruppe und der zehnten Einkommensgruppe zur Berechnung der elften Einkommensgruppe erhöht.
Bis zu welcher Einkommensgrenze dies möglich sein soll, ist noch komplett offen. Da der Bundesgerichtshof in der oben genannten Entscheidung allerdings deutlich gemacht hat, dass er keine Bedenken dagegen hat, wenn diese Fortschreibung zumindest bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen von 11.000,00 € erfolgt, dürfte zumindest bis zu diesem Betrag eine Fortschreibung unproblematisch möglich sein. Es stellt sich dann irgendwann allerdings nur die Frage, wann sind Regelsätze noch anzuwenden, wenn es um den tatsächlichen Kapitalbedarf eines Kindes geht, also wann stellt sich die Frage, wann der Bedarf eines Kindes konkret zu ermitteln ist.
Wer bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes bereits darauf abgestellt hat, dass eine pauschalierte Berechnung nach dem Halbteilungsgrundsatz bzw. der 3/7-Methode bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Höhe von 11.000,00 € möglich ist, dürfte auch bei der Berechnung des Kindesunterhaltes nichts anderes gelten.
Damit steht nach meiner Auffassung fest, dass zumindest dann, wenn der Unterhaltspflichtige über monatliche Nettoeinkünfte von bis zu 11.000,00 € verfügt, der Unterhalt pauschal im Wege der Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle berechnet werden kann.
Weitere Konkretisierungen zu dieser Frage wird die Rechtsprechung in den kommenden Monaten und Jahren liefern. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der neuen Düsseldorfer Tabelle darauf hingewiesen, dass aus Zeitgründen eine Erweiterung der Einkommensgruppen noch nicht möglich gewesen ist. Wir gehen deshalb davon aus, dass bei der Veröffentlichung der nächsten Düsseldorfer Tabelle diese Erweiterung stattfinden wird und dass die Erweiterung dann auch bis zu monatlichen Einkommensverhältnissen von etwa 11.000,00 € / netto reichen wird.
Bei Rückfragen dazu, welche Auswirkungen diese Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle auf den von dem Unterhaltspflichtigen in Ihrem Fall zu leistenden Unterhalt hat, kommen Sie bitte gerne auf uns zu.
Möglicherweise sollten die Kindesunterhaltsansprüche ohnehin einmal überprüft werden. Bekanntlich haben Sie alle zwei Jahren gegen den Unterhaltspflichtigen einen Anspruch auf Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse zwecks Berechnung der aktuellen Kindesunterhaltshöhe.
In allen Fragen rund um Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt ist Ingo Kauder, Fachanwalt für Familienrecht in Bochum, Ihr Ansprechpartner.