Sorgerecht

Das Sorgerecht beschreibt umgangssprachlich den juristischen Begriff der elterlichen Sorge. Darunter versteht der Jurist zum einen die Personensorge und die Vermögenssorge der Sorgeberechtigten über das Kind.
Die elterliche Sorge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den Paragraphen §§ 1626 bis 1698b geregelt.

Gemeinsames Sorgerecht

Grundsätzlich haben die Eltern das Sorgerecht für ein Kind. Der Status der Eltern ist im Elternrecht im Grundgesetzt verankert.
Dabei gilt zu beachten, dass das bürgerliche Recht im Hinblick auf das Sorgerecht Unterscheidungen vornimmt, je nachdem ob die Eltern bei der Geburt des Kindes verheiratet sind oder nicht.
Wer die sorgeberechtigte Mutter eines Kindes ist, ist recht einfach im Gesetzt definiert: Die Frau, die das Kind geboren hat ist die Mutter. Die Definition des Vaters ist im Gegensatz komplexer.

Vater eines Kindes ist der Mann, der

  • zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist
  • die Vaterschaft anerkannt hat
  • dessen Vaterschaft vom Gericht festgestellt wurde.

Das Sorgerecht für Väter von Kindern, die außerhalb einer Ehe geboren wurden, beschäftigt regelmäßig deutsche Familiengerichte. Bis ins Jahr 2010 konnte der nichteheliche Vater das gemeinsame Sorgerecht nur erhalten, wenn die Mutter des Kindes dem zustimmte. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, stellte die Rechtslage eine Diskriminierung nach Artikel 6 des Grundgesetzes dar.
Infolge verschiedener Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Bundestag 2013 das Sorgerecht neu geregelt. Väter nichtehelicher Kindern können seitdem das gemeinsame Sorgerecht ohne Zustimmung der Mutter bei einem Familiengericht beantragen.

Bei einer Scheidung oder Trennung der Eltern kommt es häufig zu heftigen Auseinandersetzungen über das Sorgerecht, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Umgangsrecht.

Ist das seelische und leibliche Wohl des Kindes gefährdet, z.B. weil Eltern das Kind verwahrlosen lassen oder das Kind Gewalt ausgesetzt ist, kann ein Familiengericht das Sorgerecht einschränken und sogar entziehen. Der Entzug des Sorgerechts stellt den drastischsten Eingriff in die Rechte der Eltern dar und darf deshalb nur als letztes Mittel eingesetzt werden, wenn z.B. andere Maßnahmen wie die Unterstützung durch eine Familienhilfe nicht zum Erfolg geführt haben.

Da die Gerichte zudem an den Entzug der elterlichen Sorge sehr hohen Anforderungen stellen, spielen die reinen Sorgerechtsverfahren in der juristischen Praxis heute nur noch eine untergeordnete Rolle. Deutlich häufiger sind Aufenthaltsbestimmungs- und Umgangsverfahren.