Personensorge

Die Personensorge ist Teil der elterlichen Sorge (Sorgerechts). Der juristische Begriff der Personensorge regelt die Pflege, Erziehung, Entwicklung, Beaufsichtigung und das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Dies bedeutet, dass derjenige der das Sorgerecht über ein Kind hat, also im Regelfall die Eltern des Kindes, bestimmen kann wo sich ein Kind aufhält.
Ganz praktisch bedeutet dies, dass den Eltern das Kind nicht vorenthalten werden darf. Zusätzlich können die Eltern bestimmen mit wem das Kind den Umgang ausüben darf.
In jedem Fall haben Sorgeberechtigten im Interesse um das Wohl des Kindes zu entscheiden.
Dies bedeutet, dass in der Regel beide Elternteile und z.B. Großeltern, auch nach einer Scheidung, Umgang mit dem Kind haben dürfen, da dies im Interesse des Kindeswohls ist.
Der Schutz der Aufenthaltsbestimmung seitens der Sorgeberechtigten geht soweit, dass das Kind nur bei Gefahr in Verzug den Eltern oder anderen Sorgeberechtigten vorenthalten werden darf.

Zudem sieht die Personensorge im Hinblick auf das Kind eine gewaltfreie Erziehung vor und eine Erziehung, die eine Schulbildung bzw. Ausbildung die sich nach den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes richtet.

Bei Fragen hierzu lassen sich bitte bereits im Vorfeld von Ihrem Fachanwalt für Familienrecht in Bochum eingehend beraten.