Scheidung

Mit der Scheidung verbunden sind oft Auseinandersetzungen um Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Versorgungsausgleich und die Auseinandersetzung des Vermögens sowie die Ehewohnung und den Hausrat.

Zuständigkeit bei Scheidungen

Scheidungen werden in Deutschland immer vor einem Familiengericht verhandelt. Welches Familiengericht zuständig ist, ist abhängig von der Lebenssituation der zu scheidenden Eheleute. Damit sich ein Gericht einer Scheidung annimmt, muss von einem Ehepartner ein Scheidungsantrag gestellt werden. Dieser Scheidungsantrag muss zwingend von einem Rechtsanwalt erarbeitet und unterschrieben werden. Zusätzlich muss der antragstellende Ehepartner die Gerichtskosten vorstrecken. 50% von diesen Kosten erhält er nach Abschluss des Verfahrens von dem anderen Ehepartner in der Regel erstattet.

Leben beide Partner noch in derselben Stadt, ist das dortige Gericht zuständig. Schwieriger wird es, wenn es eigene Kinder gibt und einer der Partner in eine andere Stadt verzogen ist.
In diesem Fall ist das Gericht am Wohnort der Kinder zuständig. Auf diesem Weg möchte man die Belastungen für die gemeinsamen Kinder möglichst gering halten und nicht durch Reisen an einen entfernten Gerichtsstandort unnötig erhöhen.

Gibt es keine Kinder und die Eheleute leben mittlerweile in unterschiedlichen Städten, ist das Gericht am Ort zuständig, wo der Ehepartner lebt, der die Scheidung nicht eingereicht hat.

Sind Scheidungsantrag und Zahlung bei Gericht eingegangen, so erhält der andere Ehepartner eine Aufforderung durch das Familiengericht, sich zur Scheidung zu äußern. Gleichzeitig sind von beiden Ehepartnern unterschiedliche Formulare auszufüllen, die unter anderem der Durchführung des Versorgungsausgleichs dienen, sofern dieser durchzuführen ist.

Voraussetzungen und Trennungszeit

Früher galt, dass einer der beiden Ehepartner die Schuld am Scheitern der Ehe haben muss, damit eine Scheidung vollzogen werden kann.
Heutzutage gilt das so genannte Zerrüttungsprinzip. Dieses Prinzip sieht vor, dass bei beiden Eheleuten die Auffassung vorherrscht, dass die Ehe nicht zu retten ist.

Die Trennungszeit von einem Jahr gilt allerdings nur, wenn beide Eheleute der Scheidung grundsätzlich zustimmen. Will nur ein Partner die Scheidung, so muss grundsätzlich eine Trennungszeit von drei Jahren eingehalten werden.
Im Einzelfall kann das zuständige Familiengericht eine Ausnahme von diesen Fristen erlauben. Gründe wären z.B. Missbrauch durch den Ehepartner oder andere Gründe, die das Trennungsjahr für einen der Ehepartner zu einer unzumutbaren Härte machen würden.

Was heißt Trennung?

Verlässt ein Ehepartner die gemeinsame Wohnung ist die Trennung eindeutig. Wollen oder können die Ehepartner sich keine eigene Wohnung suchen, gilt für Familiengerichte die glaubhafte Auflösung der Lebensgemeinschaft. Man spricht in diesem Zusammenhang von der Trennung von Tisch und Bett.
Ganz praktisch bedeutet dies, dass keiner der Ehepartner mehr für den anderen sorgt, also keine gemeinsamen Einkäufe durchführt, Wäsche wäscht oder kocht oder sonstige Versorgungsleistungen für ihn erbringt und auch nicht mit ihm im selben Bett schläft.

Einvernehmlich oder streitig:

Damit das Gericht von einer einvernehmlichen Scheidung ausgeht, müssen einige Punkte zwischen den Eheleuten geklärt sein, wobei es ausreichend ist, wenn die Eheleute dem Gericht versichern, dass die nachfolgenden Punkte geregelt sind, soweit das Familiengericht nicht selbst eine Regelung, wie zum Beispiel beim Versorgungsausgleich, von Amts wegen, also automatisch, herbeiführt:

  • Trennungsjahr eingehalten
  • Versorgungsausgleich
  • Kindesunterhalt
  • Ehegattenunterhalt
  • Zugewinnausgleich
  • Sorgerecht für die Kinder
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Umgangsrecht
  • Aufteilung des Hausrats
  • Zuweisung der Ehewohnung

Können sich die Eheleute nicht einvernehmlich einigen, muss im schlimmsten Fall jeder einzelne Punkt gerichtlich geklärt werden.
Gerade bei strittigen Scheidungen empfiehlt sich die frühzeitige Hinzuziehung eines Fachanwalts für Familienrecht.

Benötigt man einen Anwalt für eine Scheidung?

Oft möchten sich Paare schnell und ohne Anwalt scheiden lassen. Dies ist in Deutschland nicht möglich. Für eine Scheidung gilt Anwaltszwang. Nur ein Rechtsanwalt kann den Scheidungsantrag bei Gericht stellen.

Ein Rechtsanwalt für beide Eheleute?

Oft wird die Frage gestellt, ob ein Rechtsanwalt für die Scheidung ausreicht. Rein theoretisch reicht ein Anwalt aus, um den Scheidungsantrag zu stellen. Allerdings ist ein Rechtsanwalt parteiisch und vertritt und berät nur den Ehepartner, der ihn beauftragt hat. Der andere Ehepartner verzichtet bei einer einvernehmlichen Scheidung einfach auf einen rechtlichen Beistand.

Daher rührt auch die in der Öffentlichkeit weit verbreitete Annahme, ein Rechtsanwalt könne beide Ehepartner in Scheidungsfragen beraten oder vertreten. Diese Annahme ist aber nicht nur falsch, sondern würde auch bewirken, dass sich ein Rechtsanwalt eines Parteiverrats verdächtig machen würde, wenn er in dieser Art und Weise verfährt.
Deshalb sollten sich beide Ehegatten von unabhängigen Beratern beraten und notfalls auch vertreten lassen. Und spätestens dann, wenn vor Gericht Anträge zum Unterhalt, Zugewinn oder zum Sorgerecht gestellt werden müssen und sollten beide Eheleute durch einen Rechtsanwalt vertreten sein.

Scheidungstermin

Bei einer einvernehmlichen Scheidung oder wenn alle strittigen Punkte im Vorfeld geklärt wurden, kann die eigentliche Scheidungsverhandlung überraschend zügig ablaufen.
Die Ehepartner müssen in jedem Falle persönlich vor Gericht erscheinen und dann noch einmal ihre Scheidungsabsicht bekräftigen. Zugleich stellt das Gericht die korrekte Berechnung für die Durchführung des Versorgungsausgleichs fest. Wird um die Protokollierung einer Umfangsregelung gebeten, so sollte diese dem Gericht bereits schriftlich vorliegen, damit der anwaltlich nicht vertretene Ehegatte dieser Regelung zustimmen und sie dann protokolliert werden kann.

Weitere rechtliche Fragen werden grundsätzlich nur dann erörtert, wenn einer der Eheleute einen entsprechenden schriftlichen Antrag dem Familiengericht vorgelegt hat. Dies gilt insbesondere für Fragen zum nachehelichen Unterhalt, zum Sorgerecht und zum Zugewinnausgleich.

Da diese Gesichtspunkte allerdings bei einer einvernehmlichen Scheidung bereits im Vorfeld geregelt sein sollten, wird es im Regelfall nicht zu solchen Antragstellungen im gerichtlichen Scheidungsverfahren mehr kommen.

Am Abschluss der Scheidungsverhandlung, die in einfach gelagerten Fällen häufig nur wenige Minuten dauert, verkündet das Gericht in seinem Beschluss, dass die Ehe geschieden ist.

Dieser Ausspruch wird dann einen Monat nachdem der entsprechende Scheidungsbeschluss den vormaligen Eheleuten zugestellt worden ist rechtskräftig. Innerhalb dieser Monatsfrist können rein theoretisch noch Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch und auch den Ausspruch zum Versorgungsausgleich eingelegt werden.

Eine Scheidung ist ein hoch emotionales Thema, bei dem viele Dinge bedacht werden müssen, insbesondere die aus den einzelnen Rechtsbereichen resultierenden Wechselwirkungen. Zögern Sie deshalb nicht und lassen sich bereits im Vorfeld von Ihrem Fachanwalt für Familienrecht in Bochum eingehend beraten.