Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder Aufenthaltsrecht wird oft Synonym mit dem Sorgerecht benutzt. Juristisch stellt das Aufenthaltbestimmungsrecht aber nur einen Teilbereich des Sorgerechts, genauer der Personensorge, dar.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht regelt das Recht des Sorgeberechtigten über den Wohnort und die Wohnung des Kindes zu entscheiden.

Besonders nach einer Trennung bzw. Scheidung kommt es oft zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Frage, bei welchem Elternteil das Kind seinen Lebensmittelpunkt haben soll, also welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zustehen soll.

Gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht

Wurden keine gesonderten Vereinbarungen getroffen und besteht ein gemeinsames Sorgerecht, haben beide Elternteile auch das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Gravierende Änderungen am regelmäßigen Aufenthaltsort des Kindes, z.B. durch Umzug bedürfen bei einem gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts der Zustimmung des anderen Elternteils. Hier sind beide Elternteile angehalten sich im Sinne des Kindes zu einigen. Gelingt dies nicht, kann das Familiengericht für eine Entscheidung angerufen werden.

Ähnliches sieht das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Urlaubsplanung vor. Beispielsweise muss auch vor Reisen ins Ausland die Einwilligung des anderen Elternteils eingeholt werden.

Dem gegenüber stehen alltägliche Entscheidungen, die den Aufenthalt des Kindes betreffen. Dies können z.B. Besuche bei Freunden sein. Alltägliche Entscheidungen können von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, auch ohne Absprache oder Einwilligung getroffen werden.

Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht

Können sich die Eltern nicht einvernehmlich auf den Aufenthaltsort des Kindes einigen, kann ein Sorgeberechtigter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Gericht beantragen. Das Familiengericht wägt hier ab, welche Entscheidung für das Wohl des Kindes am besten ist. Kinder ab vier Jahre werden hierzu in der Regel nach ihren Wünschen befragt und das Gericht beurteilt, welches Elternteil sich in der Vergangenheit hauptsächlich um die Erziehung gekümmert hat.

Hierbei kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht vom gemeinsamen Sorgerecht abgetrennt werden. Zwar haben weiterhin beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht, aber nur ein Elternteil darf über den Aufenthaltsort bestimmen.
Diese Regelungen werden häufig mit dem Umgangsrecht verwechselt. Auch ohne Aufenthaltsbestimmungsrecht hat ein Elternteil weiterhin das Recht zum Umgang mit dem Kind, sofern nicht andere triftige Gründe dagegen sprechen.

Bei Fragen hierzu lassen sich bitte bereits im Vorfeld von Ihrem Fachanwalt für Familienrecht in Bochum eingehend beraten.