Nicht erst in der Zeit ab Trennung, sondern auch schon während der Zeit des Zusammenlebens der Ehegatten, nimmt der Bereich des Unterhaltes für die Ehegatten untereinander und auch für die Kinder einen großen Raum ein.
- Der Trennungsunterhalt
- Der nacheheliche Unterhalt
- Die Unterhaltstatbestände
- Versagung und Kürzung von nachehelichen Unterhalt
- Die Herabsetzung und zeitliche Befristung von nachehelichem Unterhalt
Die Frage wird allerdings während der Zeit des Zusammenlebens in der Regel schon deshalb nicht problematisch, weil sich schon aus der Gestaltung der Ehe im Einzelnen ergibt, wer seinen Beitrag in welchem Umfang für die Familie erbringt. Dies ändert sich mit der Trennung der Ehegatten. Ab diesem Zeitpunkt findet kein gemeinsames Wirtschaften mehr statt. Leistungen, die früher erbracht wurden, wie zum Beispiel die Erledigung der Haushaltsarbeiten, die Betreuung der Kinder etc. müssen nunmehr monetarisiert werden. Da die wirtschaftlichen Verhältnisse häufig knapp bemessen sind, kommt es gerade über diese Frage häufig zum Streit zwischen den Ehegatten.
Man kann somit sagen, dass nicht nur in der Trennungsphase, sondern auch nach Rechtskraft der Scheidung oder während der Zeit der Versorgung von ehelichen bzw. nichtehelichen Kindern die Frage der Unterhaltszahlung ein erhebliches Gewicht beizumessen ist. In all diesen Lebenssituationen kann es um Unterhaltsansprüche gehen. Ebenso mannigfaltig wie die jeweiligen Lebenssituationen sind auch häufig die Möglichkeiten des Anspruchsberechtigten.
Somit besteht grundsätzlich für die Zeit zwischen der Trennung der Ehegatten bis zur rechtskräftigen Scheidung ein Anspruch auf Trennungsunterhalt und für die Zeit nach der Scheidung ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
Ein Unterhaltsanspruch kann dabei auf verschiedene Unterhaltstatbestände gestützt werden. Möglich sind beim nachehelichen Unterhalt darüber hinaus sowohl der Ausschluss und die Kürzung des Anspruchs als auch seine Herabsetzung und zeitliche Befristung.
Darüber hinaus erlangt in den letzten Jahren auch der Bereich der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den pflegebedürftigen Eltern, sogenannter Elternunterhalt, immer mehr Bedeutung.
Der Trennungsunterhalt
Auf den Trennungsunterhalt sind wir bereits kurz im Zusammenhang mit der Trennung der Ehegatten eingegangen. In Ergänzung hierzu gilt Folgendes:
Ab der Trennung der Eheleute kann ein Ehegatte von dem anderen bis zur Rechtskraft der Scheidung Trennungsunterhalt beanspruchen. Dabei wird in der Regel in drei Schritten vorgegangen. Zunächst wird der Unterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten ermittelt, also die Frage beantwortet, wie viel Geld der unterhaltsberechtigte Ehegatte pro Monat für sich selbst benötigt.
In einem zweiten Schritt wird dann die Frage beantwortet, wie hoch die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ist. Die Beantwortung dieser Frage ist davon abhängig, über welche eigenen Einkünfte der unterhaltsberechtigte Ehegatte verfügt, da diese seinem Bedarf möglicherweise schon ganz oder zumindest teilweise decken.
In einem dritten Schritt wird dann geprüft in welchem Umfang der Unterhaltsberechtigte diesen Unterhaltsanspruch decken kann, also leistungsfähig ist.
Die Grundlage für die Bedarfsermittlung bilden die ehelichen Lebensverhältnisse der Ehegatten. Dabei richtet sich der Unterhaltsbedarf eines Ehegatten nach den gemeinsamen Einkünften beider Eheleute. Bei einer Doppelverdienerehe ergibt sich der Bedarf somit aus der Summe der beiderseitigen Nettoeinkünfte. Sind neben dem Erwerbseinkommen noch weitere Einnahmen vorhanden, so werden diese ebenfalls mitberücksichtigt. In Betracht kommen hier Wohnvorteile für Immobilien, Mieteinnahmen, Zinseinkünfte und dergleichen.
Hierbei werden selbstverständlich auch Verbindlichkeiten einkommensreduzierend mitberücksichtigt.
Ist der Bedarf einmal ermittelt, so werden auf diesen Bedarf die unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ermittelt. Was verbleibt, ist der sogenannte ungedeckte Bedarf.
Hieran schließt sich dann die Prüfung an, ob der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, diesen Unterhaltsbedarf. Dabei ist insbesondere die Frage zu klären, welches Einkommen – möglicherweise nach Abzug vorrangig zu bedienender Kindesunterhaltszahlungsverpflichtungen – auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten überhaupt zur Verfügung steht, wobei dessen Selbstbehalt von derzeit 1.200,00 € ebenfalls nicht aus dem Blick geraten darf. Sind die wirtschaftlichen Verhältnisse knapp bemessen, so kann es sein, dass der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch nicht oder nicht in voller Höhe durchsetzen kann.
Zu beachten ist, dass auf laufenden und künftigen Trennungsunterhalt nicht verzichtet werden kann. Dies gilt sowohl für den vollständigen als auch für einen nur teilweisen Verzicht.
Trennungsunterhalt kann von dem Unterhaltspflichtigen rückwirkend ab dem Monat verlangt werden, in dem er aufgefordert wurde, Trennungsunterhalt zu zahlen oder Auskunft über seine unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte zu erteilen. Diese Aufforderung sollte schriftlich erfolgen, damit sie nachgewiesen werden kann. Eine mündliche Aufforderung reicht in der Regel nicht aus.
Der Trennungsunterhalt sollte auch kurz nach der Trennung geltend gemacht werden, damit keine Monate verloren gehen. Zahlt der Unterhaltsverpflichtete nicht freiwillig, so sollte hier möglichst kurzfristig ein gerichtliches Verfahren in die Wege geleitet werden.
Damit der Unterhalt ordnungsgemäß berechnet werden kann, sind beide Ehegatten verpflichtet, sich Auskunft über ihre Einkünfte aus Erwerbstätigkeit in den letzten 12 Monaten durch Aushändigung der entsprechenden Verdienstabrechnungen für diese Monate zu erteilen. Dieses Auskunftsverlangen sollte regelmäßig auch mit einer Frage zu etwaigen Abzugspositionen verbunden werden.
Übt ein Ehegatte eine selbständige Tätigkeit aus, so erstreckt sich die Auskunftspflicht sogar auf die letzten drei Kalenderjahre. In diesem Fall müssen in der Regel Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen für diesen Zeitraum nebst dazugehörigen Einkommenssteuererklärungen und Einkommenssteuerbescheiden vorgelegt werden.
Die Zeit, für die Trennungsunterhalt beansprucht werden kann, endet mit Rechtskraft der Scheidung. Da der Trennungsunterhalt oftmals etwas höher ausfällt, als der nacheheliche Unterhalt, kann es in Einzelfällen sinnvoll sein das Scheidungsverfahren nicht beschleunigt zu betreiben.
Zu berücksichtigen ist auch, dass sich die Höhe des Trennungsunterhaltes im Laufe der Zeit ändern kann. Dies kann passieren, wenn zu berücksichtigende Verbindlichkeiten oder Kindesunterhaltsansprüche wegfallen oder neue Unterhaltsberechtigte, wie z. B. durch die Geburt eines Kindes aus einer neuen Lebenspartnerschaft, hinzutreten oder wenn sich das Einkommen wegen Erkrankung, Arbeitslosigkeit oder Beförderung verändert.
Zu beachten ist in jedem Fall, dass ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zusätzlich zu dem Trennungsunterhalt auch ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt besteht. Ob dieser im Einzelfall geltend gemacht werden kann/soll sollte allerdings erst nach einer vorherigen Überprüfung der gesamten wirtschaftlichen Situation und somit nicht voreilig entschieden werden.
Der nacheheliche Unterhalt
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsteht mit der Rechtskraft der Scheidung. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch, der mit dem Trennungsunterhalt nichts zu tun hat und der neu geltend gemacht werden muss.
Hierbei geschehen oft schon deshalb Fehler, weil eine Aufforderung zur Auskunft zum Trennungsunterhalt bzw. eine Aufforderung zur Zahlung von Trennungsunterhalt erst ab Eintritt der Rechtskraft der Scheidung rechtliche Wirkung hat. Die entsprechenden Zeitpunkte müssen somit aufmerksamst kontrolliert werden. Leider geschehen hier häufig Fehler. Eine verfrühte Auskunfts- oder Zahlungsaufforderung entfaltet nämlich keine rechtlichen Wirkungen. Im Übrigen gelten für die Auskunfts- und/oder Zahlungsverlangen dieselben Voraussetzungen wie beim Trennungsunterhalt.
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur, wenn der bedürftige Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Dieser Grundsatz wird allerdings an verschiedenen Stellen durch einige Unterhaltstatbestände durchbrochen. Deshalb sollte der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auch im sogenannten Scheidungsverbund mit im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden. Dadurch wird über den Anspruch gleichzeitig mit der Ehescheidung entschieden und es kann somit zu keinen zeitlichen Lücken zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt kommen.
Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt können auch abgefunden werden. Auf den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann auch verzichtet oder eine abweichende Vereinbarung über diesen Anspruch getroffen werden. Insoweit unterscheidet sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in diesem Punkt vom Trennungsunterhalt.
Die Unterhaltstatbestände
Unter welchen Voraussetzungen nachehelicher Unterhalt im Einzelnen verlangt werden kann, regeln die einzelnen Unterhaltstatbestände. Diese regeln folgende Unterhaltsansprüche:
- Betreuungsunterhalt
- Ausbildungsunterhalt
- Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit
- Unterhalt wegen Krankheit und Alter
- Aufstockungsunterhalt
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen
- Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt
Der Betreuungsunterhalt
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Ehegatten für die Pflege und Versorgung eines gemeinschaftlichen Kindes Betreuungsunterhalt verlangen. Dies gilt in den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes uneingeschränkt. In dieser Zeit braucht der betreuende Ehegatte auch keiner Berufstätigkeit nachzugehen. Übt er gleichwohl eine Berufstätigkeit aus, so werden die aus dieser Tätigkeit resultierenden Einkünfte zumindest größtenteils nicht auf den Bedarf des betreuenden Ehegatten angerechnet.
Nach dem Drei-Jahres-Zeitraum verlängert sich der Betreuungsunterhaltsanspruch wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes solange (in zeitlicher Hinsicht) und soweit (in der Höhe) dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung mit zu berücksichtigen. Grundsätzlich beginnt somit mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes für den betreuenden Elternteil die sogenannte Erwerbsobliegenheit.
Dies bedeutet, dass der betreuende Elternteil ab dem dritten Lebensjahr des Kindes einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss. In welchem Umfang dies der Fall ist hängt maßgeblich davon ab, welche Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind und ob die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten mit dem Kindeswohl vereinbar sind. Zu den Betreuungsmöglichkeiten, die in Anspruch genommen werden müssen, zählen beispielsweise Tagesmutter, Kinderkrippen, Ganztagskindergärten, Ganztagsschulen und dergleichen. Zu berücksichtigen ist, dass die Kosten für Tagesmutter, Au-Pairs und Ganztagsschulen dem Bedarf des betreuenden Elternteils zuzurechnen sind und möglicherweise seinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt erhöhen.
Demgegenüber sind die Kosten für Kindergärten bei dem Bedarf des Kindes anzusiedeln und erhöhen somit den Anspruch auf Kindesunterhalt.
Das früher geltende „Altersphasenmodell“ hat der Gesetzgeber mit der Unterhaltsreform ab dem 01.01.2008 abgeschafft. Dieses Altersphasenmodell bedeutete, dass ab einem bestimmten Alter des Kindes der betreuende Elternteil in einem gewissen Umfang, der festgelegt war, einer Erwerbstätigkeit nachgehen musste. Der Anstieg der Erwerbstätigkeit erfolgte somit abgestuft.
Aber auch nach der Neuregelung des Unterhaltsrechts verlangt der Gesetzgeber keineswegs einen abrupten und übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollerwerbstätigkeit. Im Interesse des Kindeswohls wird vielmehr auch hier ein gestufter und sich an den Kriterien des § 1570 I BGB orientierter Übergang möglich sein müssen. Wie dieser im Einzelfall dann allerdings auszugestalten ist, lässt sich nicht pauschal beantworten.
Zudem wird man auch zukünftig von dem betreuenden Elternteil verlangen können, dass der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit genau an den zeitlichen Umfang der Betreuungsmöglichkeit anzupassen ist. Erschwernissen, die mit der Pflege und Erziehung des Kindes verbunden sind, wird dann durch eine Abwägung im Einzelfall Genüge getan.
Der Ausbildungsunterhalt
Der Ausbildungsunterhalt wird geschuldet, wenn ein Ehegatte, der wegen der Ehe einer Schul- oder Berufsausbildung nicht begonnen oder abschließen konnte. Wenn dieser Ehegatte dann nach der Scheidung eine Ausbildung beginnt oder fortsetzt, so besteht dieser Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildung schon vor der Ehe abgebrochen oder erst gar nicht deshalb begonnen wurde, weil bereits konkrete Pläne zur Eheschließung bestanden.
Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit
Ist ein Ehegatte, der keine Kinder betreut und auch nicht aus Altersgründen oder wegen Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, arbeitslos, so steht ihm ein Anspruch auf Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit zu. Dieser Anspruch besteht allerdings nur dann, wenn ein Ehegatte trotz ernsthafter und intensiver Suche keine Arbeitsstelle findet.
In einem gerichtlichen Verfahren muss deshalb der den Unterhalt begehrende Ehegatte detailliert nachweisen können, welche Schritte er im Einzelnen unternommen hat, um eine Arbeitsstelle zu finden. Dies erfolgt in der Regel dadurch, dass die Bewerbungsbemühungen im Einzelnen dem Gericht dargelegt werden. Hierzu ist die Vorlage der entsprechenden Bewerbungsschreiben, die sich detailliert auf eine ausgeschriebene Stelle beziehen sollen, erforderlich. Auch Absagen von Arbeitgebern sollten sorgfältigst aufbewahrt werden, um den Nachweis zu führen, dass der Arbeitgeber die Bewerbung auch tatsächlich erhalten hat.
Bei mündlichen Bewerbungen und nach Vorstellungsgesprächen empfiehlt es sich den Arbeitgeber um eine Bewerbungsbestätigung zu bitten.
Aber auch ohne solche tatsächlichen Bemühungen um einen Arbeitsplatz kann ein Anspruch auf Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit deshalb bestehen, wenn der Ehegatte keine realen Beschäftigungschancen mehr auf dem Arbeitsmarkt hat. Hierbei spielt das Alter des Unterhaltsberechtigten ebenso eine Rolle, wie seine berufliche Qualifikation und der Zeitpunkt der letzten beruflichen Tätigkeit.
Der Ehegatte braucht grundsätzlich nur eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben. Dies bedeutet, dass seine Tätigkeit seiner Ausbildung, seinem Alter und seinem Gesundheitszustand entsprechen muss. Ob die Tätigkeit noch angemessen oder zumutbar ist, lässt sich häufig schwer beurteilen, sodass die einzelnen Auffassungen hierzu häufig deutlich unterschiedlich gelagert sind.
Unterhalt wegen Krankheit und Alter
Daneben besteht auch die Möglichkeit Unterhalt wegen Krankheit und Alter zu beanspruchen, wenn der Ehegatte nach der Scheidung oder im Anschluss an die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes wegen einer Krankheit oder seines Alters seinen eigenen Unterhaltsbedarf nicht mehr selbst decken kann.
Der Unterhalt wegen Alter knüpft an die Regelungen an das gesetzliche Renteneintrittsalter an. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich zumutbar. Der Unterhalt wegen Krankheit kann beansprucht werden, wenn die Krankheit „durch die Ehe“ (mit-) verursacht worden ist. Erkrankungen, die Schicksalsschlägen gleichzustellen sind, scheiden somit aus.
Der Aufstockungsunterhalt
Der Aufstockungsunterhalt ist der „schwächste“ und in der Praxis mit der häufigste Unterhaltsanspruch, da er nach der Ehe dem Unterhaltsberechtigten nur einen Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam erwirtschafteten und damit möglichst auf Wahrung des aus der Ehe gewohnten Lebensstandards gerichtet ist. Reichen die eigenen Einkünfte des Ehegatten dazu nicht aus, hat er einen Anspruch auf Aufstockung seiner eigenen Einkünfte durch die Unterhaltszahlung, um weiterhin an den ehelichen Lebensverhältnissen nach der Scheidung mit zu partizipieren.
Je länger die Scheidung zurückliegt, umso „schwächer“ wird dieser Aufstockungsunterhaltsanspruch, da die Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen immer weiter wegen der Gewöhnung an die neuen Lebensverhältnisse abnimmt. Darüber hinaus soll es dem Unterhaltsverpflichteten auch ermöglicht werden auf absehbare Zeit aus der Unterhaltszahlungsverpflichtung entlassen zu werden. Insoweit hat der Unterhaltsverpflichtete auch einen „Anspruch auf einen Neuanfang“.
Unterhalt aus Billigkeitserwägungen
Wenn keiner der vorgenannten Unterhaltstatbestände eingreift, dann hat der Unterhaltsberechtigte immer noch die Möglichkeit Unterhalt aus Billigkeitsgründen zu beanspruchen. Ein solcher Anspruch kann gegeben sein, wenn aus schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit von dem Unterhaltsberechtigten nicht erwartet werden kann und es grob unbillig wäre, ihm einen Unterhaltsanspruch zu versagen. In der Praxis hat dieser Unterhaltstatbestand nahezu keine Relevanz.
Die genannten Unterhaltstatbestände können zusammen oder auch nacheinander auftreten und so eine „Unterhaltskette“ bilden. Ist diese Unterhaltskette einmal unterbrochen, so kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt dann später in der Regel nicht noch einmal neu entstehen. Allerdings sind auch in diesem Punkte Ausnahmen die Regel. Der Unterhalt wird durch Zahlung eines monatlichen Geldbetrages zur Deckung des Lebensunterhaltes geleistet, sogenannter Barunterhalt. Er muss zu Beginn des Monats im Voraus für den jeweiligen Monat gezahlt werden.
Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt
Ist der Unterhaltsberechtigte nicht krankenversichert, so können auch die Kosten für eine angemessene Krankenversicherung zusätzlich verlangt werden, sogenannter Krankenvorsorgeunterhalt.
Neben diesen Unterhaltsansprüchen besteht zusätzlich der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt. Dieser Anspruch kann bereits ab Rechtshängigkeit ab Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten beansprucht werden. Da die Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt dazu führt, dass sich der Barunterhalt und damit das monatlich zur Deckung der laufenden Kosten zur Verfügung stehende Entgelt reduziert, muss vor der Geltendmachung des Altersvorsorgeunterhaltes geprüft werden, ob die Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt in dem konkreten Fall angezeigt ist oder nicht. Da die in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Berechnungen kompliziert sind, sollte wird hier dringend empfohlen die Hilfe eines Fachanwalts für Familienrecht in Anspruch zu nehmen, um diese Frage zu klären.
Versagung und Kürzung von nachehelichen Unterhalt
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann einer Versagung oder Kürzung oder einer zeitlichen Befristung unterliegen, wenn die Verpflichtung zur Zahlung grob unbillig wäre. Bei der Beurteilung dieser Frage sind auch die Belange der vom Unterhaltsberechtigten betreuten gemeinsamen Kinder mit zu berücksichtigen. Unterschieden werden hier folgende Fallgruppen:
Kurze Ehedauer:
Allgemein wird eine Ehedauer von bis zu zwei Jahren als kurze Ehe angesehen, ab drei Jahren nicht mehr. Dazwischen kommt es auf den Einzelfall an. Die Ehedauer wird gerechnet von der Eheschließung bis zum Beginn des Scheidungsverfahrens. Da bei Kinderbetreuungsunterhalt in der Regel der Unterhaltsanspruch jedoch meist bis zum Ende der Betreuung der Kinder besteht und die Zeiten der Kinderbetreuung der Ehedauer hinzugerechnet werden, hat diese Fallgruppe in der Praxis nur dann Relevanz, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist.
Schwere Straftaten gegen den Unterhaltspflichtigen oder seine nahen Angehörigen:
Hierzu gehört insbesondere die Fallgruppe eines versuchten Prozessbetruges. Diese kommt immer dann in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte trotz Nachfragen bewusst verschweigt, um einen höheren Unterhaltsanspruch durchzusetzen oder wenn er wahrheitswidrig angibt, nicht in einer neuen festen Lebensgemeinschaft zu leben.
Aber auch die „üblichen“ Straftaten fallen in diese Gruppe. Dazu gehören insbesondere die Anwendung von körperlicher Gewalt gegen den Unterhaltspflichtigen oder die gemeinsamen Kinder.
Mutwillige Herbeiführung der eigenen Unterhaltsbedürftigkeit:
Der Unterhaltsberechtigt darf sich nicht so verhalten, dass er erst durch sein eigenes Verhalten unterhaltsbedürftig wird. Dies ist insbesondere bei Suchterkrankungen häufig der Fall. Gleichwohl liegen die Voraussetzungen auch nicht ohne Weiteres vor, sondern nur dann, wenn der Unterhaltsberechtigte keine Einsicht in die selbstverschuldete Lage hat und/oder keine Therapiemaßnahmen unternimmt, diese abbricht oder gänzlich ablehnt.
Auch ein Suizidversuch, der schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich führt, die wiederum den Unterhaltsberechtigten an einer Erwerbstätigkeit hindern, können in diese Fallgruppe einzuordnen sein.
Mutwillige Hinwegsetzung über schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen:
Hierunter fällt z. B., wenn der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen ungerechtfertigt denunziert oder beleidigt, damit dieser seinen Arbeitsplatz verliert oder aber auch eine grundlos erstattete Strafanzeige und zwar auch dann, wenn die Straftat tatsächlich gegeben ist. Der in der Praxis im häufigsten auftretende Fall ist hier die Anzeige wegen Steuerhinterziehung.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft mit neuem Partner (der Klassiker):
Grundsätzlich endet der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt dann, wenn der Unterhaltsberechtigte wieder heiratet. Häufig ergibt sich aber die Situation, dass der Unterhaltsberechtigte gerade aus diesem Grunde mit einem neuen Partner nur zusammenlebt (in getrennten Wohnungen oder in einer Wohnung) und beide auch gemeinsam wirtschaften, die Ehe allerdings gerade deshalb nicht schließen, damit der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch nicht verliert. Ein eheähnliches Zusammenleben mit einem neuen Partner kann dann zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führen. Die Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die neue Beziehung zeitlich und (am besten) auch wirtschaftlich verfestigt und bereits verflochten ist. Hiervon geht die Rechtsprechung in der Regel in einem Zeitraum von zwei bis drei Jahren des Zusammenlebens aus.
Voraussetzung für die Versagung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt aus diesem Grunde ist allerdings, dass die neue nichteheliche Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch fortbesteht. Wird sie zuvor beendet, dann besteht auch weiterhin ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
Die Herabsetzung und zeitliche Befristung von nachehelichem Unterhalt
Mit der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform hat der Gesetzgeber in Bezug auf den Zweck des nachehelichen Unterhaltes seine Auffassung zur Herabsetzung und zeitlichen Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt gänzlich geändert. Waren vor der Reform die Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt so ausgestaltet, dass sie dem Unterhaltsberechtigten auch weiterhin den Lebensstandard ermöglichen sollten, der während der Ehezeit vorgelegen hat, so liegt der Zweck der Unterhaltsbewährung nunmehr darin, dass ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden sollen.
Sind solche ehebedingten Nachteile nach der Scheidung allerdings nicht mehr gegeben, so kann der nacheheliche Unterhalt herabgesetzt oder zeitlich befristet werden. Solche ehelichen Nachteile können z.B. vorliegen, wenn der Unterhaltsberechtigte seine Berufstätigkeit oder seine Berufsausbildung für die Kinderbetreuung oder die Haushaltsführung aufgegeben hat. Die Gesetzesänderung führt dazu, dass selbst bei lang andauernden Ehen alle Begrenzungen oder Befristungen des nachehelichen Unterhaltes vorgenommen werden kann, wenn trotz der langen Ehedauer keine ehebedingten Nachteile bei dem Unterhaltsberechtigten festgestellt werden können. Dies gilt nicht nur für den Unterhaltsanspruch wegen einer langen Ehedauer, sondern für alle Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt, also auch solche wegen Krankheit oder Alters.
Der Elternunterhalt
In den letzten Jahren gerät der Anspruch auf Elternunterhalt immer mehr in den Fokus der Öffentlichkeit. Dies resultiert aus dem Umstand, dass nicht nur Eltern gegenüber ihren Kindern, sondern auch Kinder gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig sind. Fallen etwa für einen pflegedürftigen Elternteile hohe Heimkosten an, die weder über die Leistungen der Pflegeversicherung und die Renteneinkünfte noch aus dem Vermögen des Unterhaltsbedürftigen gedeckt werden können, so springt in der Regel der Sozialhilfeträger mit seinen Leistungen ein. Die Sozialhilfeträger versuchen dann die geleisteten Beträge bei den unterhaltspflichtigen Kindern zu regressieren. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass nicht jedes Kind voll für den Unterhaltsbedarf des Elternteils haftet, sondern nur anteilig neben den Geschwistern und dann auch nur nach seinen eigenen finanziellen Möglichkeiten.
Wenn das unterhaltspflichtige Kind darüber hinaus verheiratet ist und ebenfalls unterhaltsberechtigte Kinder hat, dann bleiben in der Regel bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen keine Beträge mehr übrig, die an den Sozialhilfeträger geleistet werden können. Dies liegt daran, weil der unterhaltsberechtigte, der geschiedene Ehegatte, nichteheliche Mütter sowie die Kinder den Unterhaltsansprüchen der Eltern vorgehen. Darüber hinaus ist der Unterhaltspflichtige im Verhältnis zu seinen Eltern auch dadurch geschützt, dass ihm ein deutlicher höherer Selbstbehalt zur Wahrung seines Lebensstandards zugebilligt wird und nur die Hälfte des über diesen Selbstbehalt hinausgehenden Einkommens für Unterhaltszwecke für die Eltern verwandt werden muss. Die andere Hälfte kann der Unterhaltspflichtete für sich selbst behalten.
Auf der anderen Seite wird für die Berechnung des Elternunterhaltes auch das Vermögen des Unterhaltspflichtigen herangezogen. Die Freigrenzen sind allerdings recht namhaft. Darüber hinaus kann das unterhaltspflichtige Kind auch nicht dazu gezwungen werden, eine von ihm z.B. selbst genutzte Immobilie zu verkaufen, um aus dem Erlös den Elternunterhalt zu zahlen. Problematisch werden diese Fallkonstellationen in der Regel dadurch, dass zum einen das für Unterhaltszwecke einzusetzende Einkommen nur sehr kompliziert ermittelt werden kann, weil die unterhaltsberechtigten Personen in die Ermittlung miteinbezogen werden müssen. Auf der anderen Seite zeigen sich die Sozialbehörden bei der Verfolgung dieser Unterhaltsansprüche meist recht unnachgiebig sind und selbst dann Zahlungen von dem Unterhaltsverpflichteten verlangen, obgleich sich rechnerisch überhaupt kein Unterhaltsanspruch ergibt.
Dies liegt zum einen daran, dass die Sozialverwaltung bei der Ermittlung des Einkommens und der Vermögenspositionen Fragebögen verwendet, die nicht vollständig sind, sodass hierdurch bei dem Unterhaltspflichtigen der Eindruck entstehen kann, dass sonstige Abzugspositionen irrelevant sind, obgleich sie ganz oder teilweise zu berücksichtigen sind.
Hinzu kommt der Umstand, dass der Unterhaltsverpflichtete häufig glaubt, dass die Berechnung der Behörde inhaltlich korrekt sein muss, weil sie gerade von einer Behörde vorgenommen wurde. Meist sind die in diesem Bereich tätigen Mitarbeiter der Sozialverwaltung allerdings gerade nicht derart mit der Durchsetzung dieser zivilrechtlichen Ansprüche vertraut, wie es erforderlich wäre. Dass aus diesem Umstand Fehler resultieren können liegt damit auf der Hand.
Wir empfehlen deshalb, dass Sie sich bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt bei einer Inanspruchnahme durch die Sozialverwaltung anwaltlicher Hilfe bedienen, damit die von Ihnen zu erteilenden Auskünfte zum einen vollständig sind und zum anderen alle zu Ihren Gunsten wirkenden Positionen beinhalten, denn meist können Sie sich im Nachhinein nur schwer auf eine solche „vergessene“ Position berufen, weil Sie bei der Verwendung der Auskunftsformulare der Sozialverwaltung, die Sie nicht benutzen müssen, gleichzeitig versichern, dass die von Ihnen erteilte Auskunft inhaltlich richtig und vor allem vollständig ist.
Damit Ihnen diese Fehler nicht unterlaufen, sollten Sie sich direkt zu Beginn der Inanspruchnahme Ihrer Person durch die Sozialverwaltung anwaltlicher Hilfe bedienen und das weitere Vorgehen, insbesondere den Inhalt der zu erteilenden Auskunft mit ihrer anwaltlichen Vertretung vorab abstimmen.
Viele Fragen zum Elternunterhalt dürften sich allerdings durch die Erhöhung der Bruttoeinkommensgrenze auf 100.000,00 € jährlich ab dem 01.01.2020 erledigt haben, da eine Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt nur dann in Betracht kommt, wenn die unterhaltsrechtlichen Einkünfte bei dem Unterhaltspflichtigen über diesem Bruttobetrag liegen.
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