Kinder

Wenn sich die Eltern trennen oder scheiden lassen, dann hat das immer gravierende Auswirkungen auf die Kinder. Vor allem täglich gewohnte Abläufe fallen weg. An ihre Stelle tritt meist nur noch das Recht, den Vater oder die Mutter zu vorgegebenen Zeiten sehen zu können. Daneben steht der Elternteil für die täglichen Sorgen des Kindes meist nicht mehr zur Verfügung, was wiederum der Trennung geschuldet ist.

Auch wenn die Eltern getrennte Wege gehen behalten sie doch in der Regel die gemeinsame elterliche Sorge. Für die Entwicklung des Kindes ist daneben die Frage von besonderer Bedeutung, wie nach der Trennung der Eltern der Umgang mit dem Kind ausgestaltet wird. Hier gibt es verschiedenste Möglichkeiten bis hin zum sog. Wechselmodell, die alle ihre Vor- und Nachteile haben.

Selbstverständlich muss auch geklärt werden, wer in welcher Höhe und wie lange für den Kindesunterhalt aufzukommen hat.

Voraussetzung für alle diese Fragestellungen ist aber, dass es sich bei dem Kind um ein eheliches Kind handelt. Wann dies der Fall ist regeln die Vorschriften über die Abstammung.

Die Abstammung

Meist gibt es hierbei keine Probleme. In einzelnen Fällen kann aber die Frage der Abstammung durchaus problematisch sein. Lässt sich die Frage nach der Mutterschaft im Rechtssinne sehr einfach beantworten, so stellt sich dies bei der Vaterschaft nicht ganz so einfach dar.

Vater des Kindes ist, wer im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war oder die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Daneben können die Mutter- und Vaterschaft auch durch Adoption eines Kindes begründet werden.

Hat ein Vater Zweifel an seiner Vaterschaft, so kann er heute folgenden Weg beschreiten:

Das Bundesverfassungsgericht hat vor einigen Jahren in einem Urteil festgestellt, dass die Verwertung heimlich eingeholter Abstammungsguthaben in gerichtlichen Verfahren nicht zulässig ist, da ein solches Gutachten das Recht des betroffenen Kindes oft die formelle Selbstbestimmung verletzt. Ohne die Zustimmung der Kindesmutter zu einem genetischen Abstammungsgutachten wäre damit die reine Feststellung der Vaterschaft faktisch unmöglich geworden.

Diesen Zustand hat der Gesetzgeber dann mit Wirkung zum 01.04.2008 dahingehend beseitigt, dass es seither die Möglichkeit für den Kindesvater, das Kind selbst und die Mutter gibt, die Vaterschaft feststellen zu lassen. Nach dem Gesetz besteht insoweit ein Anspruch auf Durchführung eines Abstammungsgutachtens.

Die Anfechtung der Vaterschaft

Ergibt dieses Gutachten, dass der Vater nicht der biologische Vater des Kindes, aber der rechtliche Vater ist, dann bedeutet dies noch nicht automatisch, dass seine Vaterschaft zu dem Kind endet. Wenn der Vater diese Vaterschaft beenden möchte, dann muss er dann ein weiteres gerichtliches Verfahren, das Anfechtungsverfahren, einleiten.

Die Anfechtung der Vaterschaft kann von dem Mann in die Wege geleitet werden, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet war oder der die Vaterschaft anerkannt hat oder der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben (sogenannter „biologischer Vater“) sowie die Mutter und das Kind selbst.

Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt eine Frist von 2 Jahren, die frühestens mit der Geburt des Kindes zu laufen beginnt. Hier läuft für jeden Anfechtungsberechtigten separat ab dem Zeitpunkt, ab dem der Jeweilige Kenntnis von Umständen hat, die gegen die Vaterschaft sprechen können. Hat der Vertreter eines minderjährigen Kindes nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind auch noch nach Erreichen der Volljährigkeit die Vaterschaft selbst anfechten.

Die Feststellung, dass der Vater nicht der wirkliche Vater ist, kann nur durch ein Gericht erfolgen. Mit Rechtskraft der Entscheidung endet zwangsläufig jede rechtliche Beziehung zwischen dem Vater und dem Kind, seien es Unterhaltspflichten oder auf das Erbrecht.

Die Adoption

Ebenso, wie die rechtlichen Folgen der Vaterschaft durch Anfechtung beseitigt werden können, kann auch ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zu einem nichtbiologischen Kind durch die Adoption begründet werden.

Häufig entschließen sich Paare mit einem unerfüllten Kinderwunsch zu einer Adoption oder zur Aufnahme eines Pflegekindes. Es ist grundsätzlich erheblich einfacher Pflegeeltern zu werden, als Adoptiveltern. Pflegeeltern werden, anders als Adoptiveltern, darüber hinaus auch laufend vom Jugendamt beraten und erhalten zudem auch eine finanzielle Unterstützung für ihre Tätigkeit. Ein Pflegekind bleibt allerdings rechtlich gesehen im Gegensatz zu einem Adoptivkind immer das Kind seiner leiblichen Eltern. Es hat somit „zwei Familien“ denen es sich verbunden fühlt und zwischen denen es häufig auch hin- und hergerissen ist. Hinzu kommt, dass Pflegekinder häufig nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und somit zeitlich befristet in der Pflegefamilie leben.

Wer ein Kind adoptieren möchte, muss nach deutschem Recht unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Der Ehepartner kann jünger sein, nicht allerdings jünger als 21 Jahre. Ein Höchstalter ist gesetzlich nicht geregelt. Die Praxis zeigt allerdings, dass mit zunehmendem Alter der Adoptiveltern die Chance auf eine Adoption sinkt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Ehepaar ein Kind nur gemeinsam adoptieren kann. Allerdings kann ein Ehepartner ein leibliches Kind seines Ehepartners adoptieren oder ein vom anderen Ehepartner bereits adoptiertes Kind in einer sogenannten Sukzessivadoption ebenfalls adoptieren. Auch können Alleinstehende ein Kind annehmen.

Die gemeinsame Adoption eines Kindes durch ein Paar in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist in Deutschland derzeit noch nicht möglich. Es gibt derzeit nur die Möglichkeit, dass ein Lebenspartner ein Kind adoptiert und der andere Partner in einer sukzessiven Zweitadoption dann ebenfalls das Kind im Anschluss adoptiert. Damit werden dann im Ergebnis beide Lebenspartner rechtliche Eltern des Kindes.

Grundsätzlich gilt, dass eine Adoption nur dann zulässig ist, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Dies wird durch das zuständige Jugendamt geprüft. Maßgebliche Faktoren sind in diesem Zusammenhang das Alter, der soziale Status und die Motivation der Adoptiveltern. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Adoptiveltern eine stabile Beziehung führen. Vor der endgültigen Adoption gibt es zudem eine angemessene Pflegezeit, die Aufschluss darüber geben soll, ob erfolgreich ein Eltern-Kind-Verhältnis begründet werden kann.

Damit ein Kind adoptiert werden kann müssen in der Regel beide leiblichen Eltern in die Adoption einwilligen. Daneben ist die Einwilligung des Kindes selbst erforderlich, die die rechtlichen Eltern für das Kind erteilen, wenn das Kind jünger als 14 Jahre ist; nach Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes ist auch die Zustimmung des Kindes selbst neben der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Mit der Adoption erlöschen alle rechtlichen Verwandtschaftsverhältnisse des minderjährigen Kindes einschließlich aller damit verbundener Rechte und Pflichten zu seinen bis dahin rechtlichen Eltern. An deren Stelle treten nunmehr die Adoptiveltern.

Gleichzeitig wird mit der Adoption oder der Geburt des Kindes die elterliche Sorge begründet.

Die elterliche Sorge

Die elterliche Sorge für das Kind steht den Eltern gemeinsam zu, wenn sie bei der Geburt des Kindes verheiratet gewesen sind, später heiraten oder als Unverheiratete eine Sorgerechtserklärung beim Jugendamt oder Notar abgeben.

Die gemeinsame Sorgeerklärung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Mutter möglich. Gibt sie eine solche gemeinsame Sorgeerklärung mit dem Vater des Kindes nicht ab, bleibt die Mutter grundsätzlich allein sorgeberechtigt, es sei denn, der nichteheliche Vater stellt einen entsprechenden Antrag auf Miteinbeziehung in die elterliche Sorge.

Dieses Vorgehen ist seit dem 13.07.2013 gesetzlich möglich. Es wurde geschaffen, um primär nichtehelichen Vätern einen leichteren Zugang zur Erlangung der elterlichen Mitsorge auch ohne Zustimmung der Mutter zu ermöglichen. Somit kann heute in einem vereinfachten Verfahren die Mitsorge auf den nichtehelichen Vater auf dessen Antrag übertragen werden, wenn die Mutter zu dem Antrag schweigt oder gegen den Antrag keine das Kindeswohl gefährdenden Gründe vorträgt, die erhebliches Gewicht haben.

Die elterliche Sorge umfasst sowohl die Personensorge als auch die Vermögenssorge sowie die rechtliche Vertretung des minderjährigen Kindes. Die gemeinsame elterliche Sorge regelt damit nach dem Gesetz, wer befugt ist, wichtige Entscheidungen für das Kind zu treffen, das selbst noch nicht entscheiden kann.

Zur Personensorge gehört die tatsächliche Sorge für das Wohlbefinden des Kindes, die Pflege, die Beaufsichtigung und Beziehung sowie die medizinische Versorgung, das Recht zu wählen, welche Schule besucht werden soll, das Recht der Namensgebung, die Gesundheitsfürsorge und auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Entscheidung über die religiöse Erziehung.

Von der Vermögenssorge umfasst sind die tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, das Kindesvermögen zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren.

Damit können die Eltern über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung nur gemeinsam entscheiden. Hierzu gehören insbesondere die Frage, welcher Kindergarten besucht wird, in welche Schule die Einschulung oder zu welcher Schule der Schulwechselt erfolgt, die Berufswahl/Ausbildung, ärztliche Operationen, der Aufenthalt des Kindes, sowie Ausweis- und Passangelegenheiten.

Angelegenheiten des täglichen Lebens sind von untergeordneter Bedeutung und können von einem Elternteil alleine entschieden werden.

Nach Trennung und Scheidung der Eltern verbleibt es grundsätzlich bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, denn Vater und Mutter sollen auch weiterhin die Verantwortung für die Kinder gemeinsam tragen und die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, auch wenn die Ehe bereits beendet ist.

Heutzutage haben gerichtliche Anträge auf Übertragung der elterlichen Sorge nur noch wenig Aussicht auf Erfolg. Derartige Verfahren können allenfalls noch dann erfolgreich geführt werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge gerade nicht dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Der Hintergrund hierfür ist im Grundgesetz zu suchen.

Dort ist in Art. 6 GG geregelt, dass die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht und ihre erste Pflicht darstellt. Über die Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil ist heute auch deshalb meist nicht mehr erforderlich, weil das Familiengericht bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern auf die Entscheidungsbefugnis für eine oder mehrere zu klärende Fragen dem Elternteil zur Ausübung übertragen kann, den es für besser geeignet hält, die diesbezügliche Entscheidung zu treffen. Gerade weil diese Möglichkeit besteht gibt es in der Regel kein Bedürfnis mehr dafür, die elterliche Sorge in Gänze einem Elternteil zu entziehen.

Die elterliche Sorge endet mit der Volljährigkeit des Kindes, dessen Adoption, dessen Tod oder dem Tod der Eltern oder aber dann, wenn das Familiengericht die elterliche Sorge ganz oder teilweise einem oder beiden Elternteile(n) entzieht. In diesen Fällen bestellt das Familiengericht einen Vormund.

Das Umgangsrecht / die Umgangspflicht

Als Teil der elterlichen Sorge steht jedem Elternteil das Umgangsrecht mit dem Kind zu. Der Begriff „Recht“ ist in diesem Zusammenhang falsch gewählt, denn es handelt sich hierbei nicht nur um ein „Recht“, sondern auch um eine „Pflicht“ zum Umgang mit dem Kind. Dieses Umgangsrecht kann nur dann gerichtlich ausgeschlossen werden, wenn der Ausschluss zum Wohle des Kindes ist. Diese Rechtsbeziehung ist wechselseitig ausgestaltet. Nicht nur die Eltern haben das Umgangsrecht, sondern auch das Kind.

Neben den Eltern steht auch grundsätzlich den Großeltern des Kindes, den Geschwistern des Kindes und engen Bezugspersonen des Kindes, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben, das Recht auf Umgang mit dem Kind zu. Aber auch dies gilt nur dann, wenn der Umgang mit diesen Personen dem Wohl des Kindes dient.

Hat das Kind enge Bindungen zu anderen Personen, so sollen die Eltern auch den Umgang zu diesen Personen fördern, wenn dies für das Kind zum einen wichtig ist und seinem Wohl dient. Das Umgangsrecht gibt der berechtigten Person in der Regel die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen sehen und sprechen zu können. Neben der persönlichen Begegnung gehört somit zum Umgangsrecht auch die persönliche Begegnung via Brief-, E-Mail- und Telefonkontakt.

Voraussetzung ist allerdings in jedem Fall, dass der Umgang einverständlich nach den Bedürfnissen des Kindes ausgeübt und geregelt wird und spannungs- und konfliktfrei abläuft. Streiten sich die Eltern über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts, so können sie zunächst das Jugendamt um Vermittlung bitten. Lässt sich auch dort keine Regelung finden, so wird das zuständige Familiengericht angerufen werden müssen, das auf Antrag eines Elternteils dann regelt, wann und in welchem Umfang der jeweilige Elternteil den Umgang mit dem Kind ausüben darf.

Ist die Situation zwischen beiden Eltern derart angespannt, dass eine Kommunikation nur schwer oder gar nicht mehr möglich ist, so kann das Gericht auch einen sogenannten begleiteten Umgang anordnen. Bei diesem findet der Umgang des Umgangsberechtigten in Anwesenheit eines Dritten statt.

Grundsätzlich gilt, dass die Familiengerichte versuchen eine einvernehmliche Regelung mit den Eltern zu erarbeiten. Deshalb enden die meisten gerichtlichen Umgangsverfahren auch mit einer Umgangsvereinbarung, die auf Anraten des Gerichts von den Eltern selbst getroffen und von dem Familiengericht genehmigt wird. Nur in seltenen Ausnahmefällen muss das Familiengericht selbst eine Umgangsregelung im Beschlusswege treffen. An diese sind die Eltern dann ebenso gebunden, wie an einer einvernehmlich vor dem Familiengericht getroffene Umgangsvereinbarung.

Sollte ein Elternteil gegen diese Umgangsregelung verstoßen, dann kann das Familiengericht gegen den verstoßenden Elternteil Ordnungsstrafen verhängen oder Zwangsmaßnahmen ergreifen.

So individuell, wie die jeweiligen Lebenssituationen, so individuell sind heute auch die Umgangsregelungen. Der Klassiker, dass der Umgangsberechtigte sein Kind nur alle 14 Tage, jeweils an den Wochenendtagen sehen kann, gehört in einer Vielzahl der Fälle der Vergangenheit an. Die Familiengerichte legen heute mit Blick auf die Bedürfnisse der Kinder und der Umgangsberechtigten Wert darauf, dass der Umgang in einem zeitlich ausgewogenen Verhältnis stattfinden kann und dabei selbstverständlich auch auf die Belange des Kindes und des Umgangsberechtigten Rücksicht genommen wird.

Für Kinder im Schulkind-Alter werden deshalb häufig Umgangsregelungen mit dem Inhalt getroffen, dass der Umgang an ein oder zwei Nachmittagen unter der Woche stattfinden kann und darüber hinaus an jedem zweiten Wochenende von freitagnachmittags bis sonntagabends oder montagmorgens. Daneben werden den Eltern regelmäßig jeweils die Hälfte der Ferienzeiten zugesprochen und auch die Hälfte der Hochfeiertage.

Bei Kindern im Kindergartenalter kann ein noch häufigerer, dafür aber kürzerer Umgang, angezeigt sein.

Das Wechselmodell

In den letzten Jahren hat sich das sog. Wechselmodell als weitere Umgangsform herauskristallisiert. Bei dieser Form des Umgangs betreuen beide Elternteile zu gleichen Teilen das Kind. Dies erfolgt in der Regel dadurch, dass das Kind entweder im wöchentlichen Wechsel oder an einzelnen Tagen bei dem einen oder anderen Elternteil lebt. Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich dieses Umgangsmodell für zulässig erklärt. Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung des Wechselmodells ist allerdings, dass sich die Eltern über die Belange und Bedürfnisse des Kindes vernünftig austauschen können und dass eine gewisse räumliche Nähe zwischen den beiden elterlichen Haushalten besteht und dass beide Eltern das Wechselmodell auch wollen. Das Wechselmodell eignet sich nämlich nicht für hochzerstrittene Eltern. Es setzt vielmehr voraus, dass sich die Eltern ständig über die Belange des Kindes austauschen und (eng) miteinander kooperieren.

Der Kindesunterhalt

Obwohl es keine rechtliche Verknüpfung gibt, wird leider meist fälschlicherweise das Umgangsrecht mit dem Kindesunterhalt verknüpft, sei es, weil der betreuende Elternteil den Umgang nicht gewähren will, weil er andere Elternteil den Kindesunterhalt nicht zahlt oder aber weil der andere Elternteil den Kindesunterhalt deshalb nicht zahlt, weil der betreuende Elternteil ihm den Umgang mit dem Kind nicht gewährt.

Tritt eine solche Situation auf, so ist sie regelmäßig davon geprägt, dass die Eltern die Belange des Kindes nicht mehr einverständlich regeln können. Die Eltern-Ebene ist meist von wechselseitigen Vorwürfen geprägt.

Dabei gilt grundsätzlich, dass diese beiden rechtlichen Gesichtspunkte nicht miteinander verknüpft werden dürfen, da grundsätzlich die Kinder einen Anspruch auf Leistung von Unterhalt bis zum Abschluss einer Berufsausbildung haben, die sie dann wiederum in die Lage versetzt, selbst zu arbeiten und Einkommen zu erzielen.

Der Kindesunterhaltsanspruch ist vorrangig vor den Unterhaltsansprüchen der Ehegatten untereinander. In bestimmten Ausnahmekonstellationen kann auch eine Unterhaltspflicht der Großeltern in Betracht kommen, falls der pflichtige Elternteil nicht leistungsfähig ist oder nicht mehr lebt.

Betreut ein Elternteil ein minderjähriges Kind, so ist dieser Elternteil in der Regel nicht mehr verpflichtet, Barkindesunterhalt zu leisten, da er seine Unterhaltspflicht schon durch die Versorgungsleistung (Pflege, Betreuung, Wohnung, Kleidung und Mahlzeiten) erfüllt. Der nicht betreuende Elternteil hingegen schuldet den sogenannten Barkindesunterhalt. Dessen Höhe richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen sowie nach dem Alter des Kindes und der Zahl der insgesamt bestehenden Unterhaltsverpflichtungen und zwar unabhängig davon, ob die Unterhaltsansprüche tatsächlich geltend gemacht werden oder nicht, denn insoweit ist maßgeblich, dass diese Unterhaltsansprüche in der Regel jederzeit geltend gemacht werden könnten.

In Ausnahmefällen kann allerdings auch der betreuende Elternteil verpflichtet sein, den Barkindesunterhalt leisten zu müssen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der betreuende Elternteil über deutliche höhere Einkünfte verfügt als der nicht betreuende Elternteil. Eine solche Konstellation liegt in der Regel dann vor, wenn der betreuende Elternteil über das dreifache Nettoeinkommen verfügt, das dem nichtbetreuenden Elternteil zur Verfügung steht.

Ab Eintritt der Volljährigkeit des Kindes sind grundsätzlich beide Eltern zur Leistung von Unterhalt in bar verpflichtet, und zwar entsprechend der Höhe ihrer jeweiligen Einkommen. Dies gilt auch für den Elternteil, bei dem das volljährige Kind wohnt, denn das Gesetz geht davon aus, dass mit Erreichen der Volljährigkeit das Kind nur noch finanzielle Unterstützung benötigt, nicht allerdings die Pflege, Betreuung und Versorgung durch den vormals betreuenden Elternteil.

Die Höhe des zu leistenden Barkindesunterhaltes orientiert sich an den Tabellen und Leitlinien, die von den Oberlandesgerichten erstellt wurden. Allgemein bekannt dürfte hier die sogenannte Düsseldorfer Tabelle sein, die nach den Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes differenziert.

Für in Ausbildung befindliche volljährige Kinder sehen die Tabellen regelmäßig Pauschalen vor. War ein Kind schon vor der Trennung seiner Eltern privat krankenversichert, so gehört die Prämie für die private Krankenversicherung zum angemessenen Unterhalt und ist vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zusätzlich zu dem Barbetrag zu tragen. Zusätzlich zum Tabellenunterhalt kann in besonderen Fällen ein besonderer Bedarf hinzukommen. Dieser wird dann als Mehr- oder Sonderbedarf bezeichnet. Mehrbedarf-Ausgaben sind regelmäßig und vorhersehbar auftretende Kosten, wie z.B. Nachhilfekosten, Schulgeld und Krankenversicherungskosten. Diese können von dem unterhaltsberechtigten Elternteil zusätzlich zu dem Barkindesunterhalt gefordert werden, jedoch erst ab dem Zeitpunkt, in welchem der barkindesunterhaltsberechtigte Elternteil den zahlungspflichtigen Elternteil hierzu auffordert.

Sonderbedarf sind regelmäßige, außergewöhnlich hohe Ausgaben, die überraschend auftreten und deren Höhe gerade nicht vorher einschätzbar oder vorhersehbar gewesen ist.

Hierzu gehören insbesondere die Kosten für die Anschaffung eines teuren Musikinstruments, eines Schüleraustauschs etc. An den Kosten des Sonderbedarfs muss sich der betreuende Elternteil ebenfalls entsprechend beteiligen.

Für den Mehrbedarf und den Sonderbedarf haben die Eltern grundsätzlich anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen. Hier kann die Quote je Elternteil allerdings nicht schlicht und ergreifend dadurch gebildet werden, dass die Einkommensverhältnisse zueinander in Relation gesetzt werden. Die Berechnung erfolgt vielmehr dadurch, dass von dem einzusetzenden Einkommen der jeweilige Selbstbehalt und vorrangige Unterhaltszahlungsverpflichtungen abgezogen werden und das dann verbleibende Einkommen zueinander in Relation gesetzt wird.

Wichtig ist, dass das Kind einen Anspruch auf Errichtung eines Unterhaltstitels hat. Bei einem Unterhaltstitel handelt es sich um ein Papier in dem der zu zahlende Kindesunterhaltsbetrag vollstreckbar verbrieft ist. Ein solcher Unterhaltstitel kann entweder kostenfrei beim Jugendamt in der Form einer sogenannten Jugendamtsurkunde, ober aber kostenpflichtig bei einem Notar oder durch eine gerichtliche Festsetzung des Unterhalts in der Form eines Vergleichs oder in der Form eines Beschlusses oder aber in der Form einer einstweiligen Anordnung erwirkt werden.

Am kostengünstigsten und einfachsten ist es, wenn der Unterhaltspflichtige beim zuständigen Jugendamt den Kindesunterhalt durch eine Jugendamtsurkunde unentgeltlich anerkennt. Die Schaffung eines entsprechenden Titels ist immer dann erforderlich, wenn der unterhaltsberechtigte Elternteil die Vorlage eines Titels fordert. In dieser Situation sollte der Unterhaltsverpflichtete nicht lange zögern und zwar auch dann nicht, wenn es zwischen beiden unterschiedliche Vorstellungen über die Höhe des zu leistenden Kindesunterhaltes gibt. In diesem Fall sollte zumindest der als Mindestunterhalt in Betracht kommende Betrag durch eine Jugendamtsurkunde tituliert werden, um so das Kostenrisiko, das bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Frage der Kindesunterhaltshöhe immer im Raume steht, zu minimieren.

Mit der Titulierung des Kindesunterhaltes ist es dann allerdings nicht „ein für alle Mal“ getan. Vielmehr ändern sich die Umstände (insbesondere die Einkommenssituation) aber auch die sonstigen Gegebenheiten (möglicherweise treten weitere Kinder hinzu oder andere Kinder sind nicht mehr betreuungs- und damit unterhaltsbedürftig), die die regelmäßige Überprüfung der Unterhaltszahlungsverpflichtung erforderlich machen. Dies gilt nicht im Hinblick auf die sich ebenfalls ständig ändernden Werte in der Düsseldorfer Tabelle.

Somit sollte jeder Unterhaltsberechtigte alle zwei Jahre von seinem Recht Gebrauch machen, die Einkommenssituation des Unterhaltspflichtigen zu überprüfen. Zu diesem Zwecke kann Auskunft über die Einkünfte verlangt werden.

Aber auch der Unterhaltsverpflichtete sollte regelmäßig prüfen, ob es auf seiner Seite nicht aufgrund einer Änderung der Eingruppierung in der Düsseldorfer Tabelle oder aufgrund einer Reduzierung seiner Einkünfte oder dem Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter zu einer Reduzierung der Unterhaltspflicht gekommen ist bzw. eine solche in Betracht kommen kann.

Die Frage des Kindesunterhaltes kann man somit nicht als „für ein und alle Mal geregelt“ ansehen, wenn eine Einigung über die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhaltes erzielt wurde. Vielmehr sollte in angemessenen Abständen (alle zwei Jahre) geprüft werden, ob sich aufgrund von Änderungen in der rechtlichen Situation (Änderungen der Düsseldorfer Tabelle) oder aufgrund von Änderungen im Tatsächlichen (weitere Unterhaltsberechtigte hinzugetreten oder weggefallen/Einkommenserhöhung oder –erniedrigung) eine Anpassung der Kindesunterhaltszahlungsverpflichtung angezeigt ist.

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