Ehe

Zum Glück steht es heute jedem frei, in der von ihm bevorzugten Partnerschaft zu leben. Dabei können Mann und Frau ganz klassisch heiraten und damit die Ehe eingehen. Aber auch dann, wenn man sich nicht für die Eheschließung entscheidet, kann man in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft miteinander leben.

Für gleichgeschlechtliche Paare gibt es heute daneben die Möglichkeit der sogenannten eingetragenen Lebenspartnerschaft als eine rechtsverbindliche Form des Zusammenlebens. Diese ist zwar nicht in allen Punkten der Ehe gleichgestellt, jedoch sehr nahe an die Rechtsverhältnisse der Ehe angelehnt.

Jede dieser Partnerschaftsformen bietet den Partner je nach Ausgestaltung der Partnerschaft unterschiedliche Möglichkeiten bei Trennung, in Vermögensfragen oder hinsichtlich der gemeinsamen Kinder.

Eheschließung

Die Ehe wird vor dem Standesbeamten geschlossen. Dabei müssen die Eheleute persönlich und gleichzeitig anwesend sein und die Erklärung, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, darf keine Bedingung oder gar eine Zeitbestimmung beinhalten. Vor der Eheschließung muss diese beim Standesamt des Wohnsitzes angemeldet werden. Ein Aufgebot ist heute jedoch nicht mehr erforderlich. Auch Trauzeugen werden heute nicht mehr benötigt. Liegen alle Unterlagen vor, kann man sich mit der Anmeldung der Eheschließung auch direkt das „Ja-Wort“ abgeben.

Die Ehe können nur volljährige Personen eingehen (sogenannte Ehemündigkeit). Ausnahmsweise kann die Ehe aber auch dann geschlossen werden, wenn ein Ehepartner das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehepartner bereits volljährig ist. In diesem Fall kann die Einwilligung zum Eheschluss beim Familiengericht erwirkt werden. Somit ist es auch Minderjährigen möglich, ohne die Zustimmung ihrer Eltern zu heiraten.

Selbstverständlich ist, dass die Ehe nur jemand schließen kann, der noch nicht verheiratet ist und auch nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Darüber hinaus dürfen Verwandte in gerade Linie und Geschwister und Halbgeschwister nicht untereinander heiraten.

Viele hören es nicht gerne, aber bei der Eheschließung handelt es sich juristisch um einen Vertrag. Mit ihrem „Ja“ vor dem Standesbeamten akzeptieren die Eheleute die gesetzlichen Regelungen, die mit dem Eheschluss für sie Geltung entfalten. Viele dieser Regelungen können durch einen Ehevertrag geändert werden. Da möglicherweise ein Ehegatte nach der Eheschließung kein Interesse mehr an dem Abschluss eines solchen Ehevertrages haben könnte, sollte dieser Punkt in der Regel vor der Eheschließung geklärt sein. Rechtlich ist es aber auch zulässig, dass ein Ehevertrag auch noch nach der Eheschließung geschlossen wird.

Die Ehe endet mit dem Tod eines Partners, durch Nichtigkeitserklärung oder Aufhebung und durch Scheidung.

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