Witterungsbedingte Verspätung

Für viele überraschend naht spätestens im November der erste Wintereinbruch mit Schnee und Eisglätte auf den Straßen. Nicht zuletzt durch Unfälle kommt es zu kilometerlangen Staus und schwierig befahrbaren Straßen.
Nicht jeder Arbeitnehmer schafft es unter diesen Umständen rechtzeitig an den Arbeitsplatz.

Kommt ein Arbeitnehmer aufgrund von Witterungsbedingungen zu spät oder bleibt der Arbeit ganz fern, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer das sog. Wegerisiko. Damit meint der Jurist, dass der Arbeitnehmer selber dafür verantwortlich, ist zu seiner Arbeitsstelle zu kommen.
Ein ausgefallener Zug, eingefrorene Weichen oder ein nicht anspringendes Auto sind hier ebenfalls keine ausreichenden Entschuldigungen, die der Chef akzeptieren muss. Der Arbeitgeber kann erwarten, dass Arbeitnehmer in Wintermonaten den Wetterbericht verfolgen und sich entsprechend auf Eis und Schnee einstellen, notfalls durch früheres Aufstehen.
Kommt ein Arbeitnehmer wegen schlechten Wetters zu spät zur Arbeit, darf der Arbeitgeber in der Regel den Lohn für die versäumte Zeit kürzen.
Kommt es zu wiederholten Verspätungen, darf der Arbeitgeber auch Abmahnungen oder sogar Kündigungen aussprechen. Hiervon ausgenommen sind extreme Wetterbedingungen, wie z.B. ein Schneesturm, bei dem Wetterdienste davor warnen das Haus zu verlassen, oder auch ein unverschuldeter Unfall auf dem Weg zur Arbeit.