Kommt ein Arbeitnehmer seinen beruflichen Pflichten im Zuge eines Arbeitsverhältnisses nicht nach, gesteht das Arbeitsrecht dem Arbeitgeber eine sog. Abmahnung zu.
Die Abmahnung hat hier eine Warn- und Hinweisfunktion, die dem Arbeitnehmer ein Fehlverhalten verdeutlichen soll. Im Wiederholungsfall droht dem Arbeitnehmer eine verhaltensbedingte Kündigung.
Wer darf abmahnen?
Grundsätzlich abmahnberechtigt sind der Arbeitgeber und von ihm berechtigte Personen, also oft auch Abteilungsleiter und direkte Vorgesetzte.
Was soll eine Abmahnung bewirken?
Eine Abmahnung hat im Arbeitsrecht mehrere Funktionen. Wie eingangs erwähnt hat die Abmahnung eine Hinweis- bzw. Rügefunktion. Dem Arbeitnehmer soll sein Fehlverhalten aufgezeigt werden, das im Gegensatz zu seinen Pflichten steht. Gleichzeitig muss die Abmahnung eine Warnfunktion erfüllen: In der Abmahnung muss klar dargelegt werden, welche Folgen eine Wiederholung der Pflichtverletzung hat: Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Abschließend kommen Abmahnungen zur Personalakte eines Arbeitnehmers und dienen so der Beweissicherung, sollte es zu einem Prozess vor einem Arbeitsgericht kommen.
Was muss eine Abmahnung enthalten?
Damit eine Abmahnung seitens des Arbeitgebers Gültigkeit hat muss diese in deutlicher Form auf die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers eingehen. Einfache, pauschal formulierte Gründe reichen nicht aus, um eine Abmahnung wirksam zu machen.
Dementsprechend muss die Abmahnung den genauen Zeitpunkt, das zu beanstandende Verhalten sowie eine Aufforderung, das abgemahnte Verhalten zu ändern enthalten. Außerdem muss ein klar verständlicher Hinweis auf die Konsequenzen enthalten sein, sollte sich das Verhalten des Arbeitnehmers nicht ändern.
Was kann der Arbeitnehmer bei einer Abmahnung tun?
Als Arbeitnehmer ist man einer Abmahnung nicht hilflos ausgesetzt. Zu erst sollte die Abmahnung von einem versierten Fachanwalt für Arbeitsrecht im persönlichen Gespräch erörtert und eingehend geprüft werden. Oft sind Abmahnungen bereits aus formellen Gründen unwirksam.
Zudem hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Gegendarstellung zu seiner Personalakte hinzuzufügen. Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, kann auch hier eine Beschwerde gegen die Abmahnung vorgebracht werden. Als letztes Mittel steht die Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zur Verfügung.
Folgen einer Abmahnung
Grundsätzlich können Abmahnungen eine verhaltensbedingte Kündigung vorbereiten. Kommt es zu einer Wiederholung der abgemahnten Pflichtverletzung, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unter Umständen kündigen.
Kommt es zu einer verhaltensbedingten Kündigung sind die Rechtswirksamkeit und der Inhalt von Abmahnungen oft ein Streitpunkt in Kündigungsschutzklagen. Eine Abmahnung kann aber auch positive Folgen haben: ist ein Vorfall erst einmal abgemahnt, kann wegen dieses konkreten Ereignisses nicht mehr verhaltensbedingte gekündigt werden, sondern erst im Wiederholungsfall.
Kann auch ein Arbeitnehmer abmahnen?
Auch Arbeitgeber können gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, zum Beispiel, wenn nicht die vertraglich geschuldete Tätigkeit zugewiesen wird oder das Arbeitsentgelt nicht oder nicht pünktlich gezahlt wird. Stellt der Arbeitgeber sein Fehlverhalten trotz Abmahnung nicht ein, kann möglicherweise der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nach vorausgegangener Abmahnung aus wichtigem Grund kündigen und muss dann – wenn er anschließend Arbeitslosengeld beantragen möchte – unter Umständen keine Sperrzeit in Kauf nehmen. Das muss aber im Einzelnen immer vorher mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht individuell besprochen werden.