Das Umgangsrecht, oft auch Besuchsrecht genannt, ist vor deutschen Familiengerichten oft ein Punkt um den heftig gestritten wird. Bedeutung hat das Umgangsrecht immer dann, wenn die Eltern eines Kindes räumlich getrennt leben oder das Kind weder bei Mutter noch Vater lebt.
Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und dies sogar benötigt um sich normal zu entwickeln. Daraus ergeben sich für beide Elternteile Pflichten. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt darf nichts unternehmen, um den Umgang zu verhindern. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, muss der Pflicht des Umgangs allerdings genauso nachkommen.
Die getrennt lebenden Eltern können den Umgang selbst regeln. Kommt es bei der freiwilligen Umsetzung des Umgangsrechts zu Problemen bzw. kann keine Einigung erzielt werden, kann ein Familiengericht angerufen werden, das den Umgang verbindlich regelt.
Besonders im Fall der Umgangsverweigerung, wird einem Elternteil das Kind also komplett vorenthalten, werden Familiengerichte aktiv.
Bei allen juristischen Auseinandersetzungen um das Umgangsrecht steht, wie beim Sorgerecht, das Kindeswohl im Fokus. Möchte eine Partei der anderen das Kind vorenthalten, muss der Beweis erbracht werden, dass der Umgang des Kindes mit einem Elternteil die kindliche Entwicklung gefährden würde.
Bei großen räumlichen Distanzen zwischen den beiden getrennt lebenden Elternteilen oder großen emotionalen Spannungen zwischen den nun getrennt lebenden Elternteilen ist es nicht immer einfach eine Umgangsregelung zu finden, die für alle Seiten tragbar ist.
Ein Fachanwalt für Familienrecht kann hier helfen, auch in konfliktreichen Auseinandersetzungen, ein für das Kindswohl wichtiges und richtiges Umgangsrecht durchzusetzen.