Realsplitting: Unterhalt und Steuer

Unterhalt an den geschiedenen / getrennt lebenden Ehegatten – Gestaltungsmöglichkeiten und Risiken

Zahlt ein Ehegatte an den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden unbeschränkt einkommenssteuerpflichtigen Ehegatten Unterhalt, so kann er diese Zahlungen als Sonderausgaben geltend machen. Unterhaltsleistungen können in diesem Fall bis zu einer Höhe von jährlich 13.805,00 € steuermindernd als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn der Zahlende dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt.

Der Höchstbetrag erhöht sich noch um die Beiträge zu einer Basis-Kranken- und/oder gesetzlichen Pflegeversicherung, die der Geber für den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten übernommen hat. Diese Ausführungen gelten auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft.

Leistet der Unterhaltsgeber Unterhalt an mehrere Empfänger, so sind die Unterhaltsleistungen an jeden bis zum vorgenannten Höchstbetrag abziehbar. Als Unterhaltsleistungen in diesem Sinne sind alle Zuwendungen zu verstehen, die ohne Gegenleistung gewährt werden. Dabei ist es unerheblich, ob diese Zuwendungen laufend oder nur im Wege einer Einmalzahlung erbracht werden und ob es sich um Geld oder Sachleistungen handelt.

Zu beachten ist allerdings, dass Unterhaltszahlungen an gemeinsame Kinder nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Damit der Zahlende die Unterhaltsleistung als Sonderausgaben absetzen kann, muss er dies beantragen. Der Antrag muss jährlich gestellt werden. Der Antrag kann auch auf einen Teilbetrag der Unterhaltsleistungen beschränkt werden.

Voraussetzung für das begrenzte Realsplitting ist in jedem Fall, dass der Empfänger unbeschränkt steuerpflichtig sein muss. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn der Empfänger seinen Wohnsitz in der EU oder der EWR hat oder der Empfänger seinen Wohnsitz in einem Land hat, mit dem Deutschland ein DBA hat, wie z. B. dies bei den USA oder Dänemark der Fall ist.

Für den entsprechenden Antrag ist die Anlage U vorgesehen. Diese muss von dem Antragsteller und dem Empfänger der Unterhaltszahlungen unterzeichnet werden.

Das begrenzte Realsplitting ist immer von der Zustimmung des Unterhaltsempfängers abhängig. Dieser muss seine Zustimmung allerdings dann erteilen, wenn der Geber ihm gegenüber versichert, dass er dem Unterhaltsempfänger auch die eintretenden Nachteile ersetzen wird. Auch insoweit ist anzumerken, dass diese zu ersetzenden steuerlichen Nachteile ebenfalls als Unterleistungen im Jahr ihrer Zahlung abzugsfähig sind.

Die Zustimmung des Unterhaltsempfängers ist bis zu ihrem Widerruf wirksam und kann nur vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber dem für den Unterhaltsleistenden oder dem Unterhaltsempfänger zuständigen Finanzamt widerrufen werden. Der zustimmende Ehegatte muss die empfangenden Unterhaltsleistungen in seiner Einkommenssteuererklärung angeben und versteuern. Unterlässt er dies, so kann der Vorwurf einer Steuerstraftat im Raume stehen. Eine Besonderheit besteht für Erben, die Unterhaltsleistungen nach § 1586 b) BGB an den geschiedenen Ehegatten des Erblassers erbringen müssen. Diese Zahlungen können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.

Für den sehr seltenen Fall, dass der Unterhaltsempfänger seine Zustimmung zum begrenzten Realsplitting nicht erteilt, besteht für den Geber die Möglichkeit, die Zahlungen dann bis zur Höhe von 8.820,00 € pro Jahr als außergewöhnliche Belastungen anzusetzen.