Während einer Ehe ist die gesetzliche Familienversicherung über den Partner meist eine gute und kostengünstige Lösung für die Krankenversicherung. Diese steht aber nur verheirateten Personen offen:
Der Anspruch auf gesetzliche Familienversicherung endet mit Rechtskraft der Scheidung. Der bisher mitversicherte Ehepartner muss sich ab rechtsgültigem Scheidungsurteil selbst um eine Krankenkasse kümmern. Der Gesetzgeber sieht eine dreimonatige Frist für den Antrag auf freiwillige Versicherung vor. Diese sollte aber unter keinen Umständen ausgeschöpft werden.
Der Beitrag der Krankenkasse berechnet sich nach der Scheidung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten. Hierzu zählt neben Einkünften aus sozialversicherungspflichtiger Arbeit, aber auch Unterhalt.
Besonderheit für Beamte
Besonders Ehegatten von Beamten, Soldaten oder Richtern sollten im Falle einer Scheidung die Krankenkasse nicht aus den Augen verlieren. Mit Rechtskraft der Scheidung verliert der geschiedene Ehegatte die Beihilfeberechtigung und muss die Kosten für die private Krankenversicherung selbst tragen. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse ist hier meist nur durch die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit möglich.
Mitversicherung der gemeinsamen Kinder
Für Kinder aus der geschiedenen Ehe besteht grundsätzlich weiterhin eine kostenlose Familienversicherung.
Dabei gilt grundsätzlich die Familienversicherung für Kinder
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs
- oder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahrs, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist
- oder bis zum 25. Lebensjahr, sofern sich das Kind noch in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder in einem Studium befindet.
Bei Fragen hierzu lassen sich bitte bereits im Vorfeld von Ihrem Fachanwalt für Familienrecht in Bochum eingehend beraten.