Düsseldorfer Tabelle

Mit dem Begriff Düsseldorfer Tabelle wird die Unterhaltsleitlinie des Oberlandesgerichtes Düsseldorf beschrieben. Diese legt das OLG Düsseldorf in regelmäßigen Abständen in Abstimmung mit den übrigen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag fest.

Die Düsseldorfer Tabelle wurde 1962 geschaffen, nachdem eine Mutter Beschwerde gegen ein Urteil des Landgericht Düsseldorf eingereicht hatte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dies als Anlass genommen mit Hilfe diverser Daten den Bedarf von Kindern zu berechnen und in der Rechtsprechung zu standardisierten.

Seit 2008 ist in § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuch die Grundlage der Düsseldorfer Tabelle auf das sachliche Existenzminimum des Einkommensteuergesetzes festgelegt worden.

Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt verschiedene Faktoren bei der Festlegung der Höhe des Barunterhalts, zum Beispiel nach Scheidung:

1. Alter
In der Düsseldorfer Tabelle sind drei Altersgruppen der Kinder sowie eine Bedarfsgruppe für volljährige vorgesehen. Das Alter spielt eine wichtige Rolle bei der Festlegung des Mindestbedarfs. Die Düsseldorfer Tabelle soll so die unterschiedlichen Bedürfnisse von Kindern in verschiedenen Altersgruppen widerspiegeln und berücksichtigen.
Grundlage der Berechnung des Mindestbedarfs ist das Doppelte des Kinderfreibetrags der im Einkommensteuergesetzt definiert ist. Je nach Altersgruppe beträgt dieser für Kinder zwischen 0 und 5 Jahren 87%, zwischen 6 und 11 Jahren 100%, für Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren 117% und für Volljährige 134% des doppelten Kinderfreibetrags.

2. Einkommen
Der zweite Faktor, der zur Berechnung der Unterhaltshöhe in der Düsseldorfer Tabelle herangezogen wird, ist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Die Düsseldorfer Tabelle sieht hier zehn Einkommensstufen vor, die sich auf das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen beziehen. Dabei sieht die Düsseldorfer Tabelle jetzt erstmals ein maximales Einkommen von 5.500,00 € vor.

Die Erhöhung dieser Einkommensgrenze von zuvor 5.100,00 € auf nun 5.500,00 € ist darauf zurückzuführen, dass die bisherigen 1. und 2. Einkommensgruppen von bis zu 1.500,00 € und von 1.501,00 € bis 1.900,00 € zur ersten Einkommensgruppe zusammengefasst worden sind. Dies hat zur Konsequenz, dass Unterhaltsberechtigte, deren Unterhaltsanspruch sich bisher nach der 2. Einkommensgruppe richtete nun nur noch einen Anspruch auf Kindesunterhalt nach der Eingruppierung in die 1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle und damit einen geringeren Unterhaltsanspruch haben. Da sich diese Zusammenfassung der 1. mit der 2. Einkommensgruppe auch auf die nachfolgenden auswirkt führt dies zu einer Kürzung der Unterhaltsansprüche für alle unterhaltsberechtigten Kinder. Deshalb sollten die Unterhaltspflichtigen prüfen (lassen), ob hier nicht eine Reduzierung der monatlich aufzuwendenden Beträge in Betracht kommen kann.

Liegt das bereinigte Einkommen des Unterhaltspflichtigen über der Grenze von 5.500,00 €, so kann auf Basis einer konkreten Bedarfsberechnung auch ein Unterhaltsanspruch gefordert werden, der über den Höchstbeträgen aus der Düsseldorfer Tabelle liegen kann.

3. Anzahl der Unterhaltsberechtigten
Die Düsseldorfer Tabelle spiegelt immer auch Entwicklungen in der Bevölkerung wider. Bis 2010 ging die Tabelle von insgesamt drei Unterhaltsberechtigten aus. Seit dem 01.01.2010 nur noch von zwei.
Sind mehr oder weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, wechselt man beim Ablesen der Düsseldorfer Tabelle in die nächst niedrigere bzw. nächst höhere Einkommensgruppe zur Berechnung des Unterhalts.

Zusätzlich fließen noch weitere Faktoren in die Berechnung des finalen Unterhalts ein. Hierzu zählt z.B. der Bedarfskontrollbedarf, der für einen Ausgleich zwischen Unterhaltsbedürftigem und Unterhaltspflichtigem regeln soll.
Auch das Kindergeld findet Anrechnung in der Düsseldorfer Tabelle. Im Regelfall erhält der Elternteil, bei dem das Kind die meiste Zeit lebt das Kindergeld. Dies wird dem Unterhaltspflichtigen, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt, dann anteilig angerechnet.

Die Düsseldorfer Tabelle deckt nur den Bedarf an normalen, zu erwartenden Ausgaben für die Pflege und Betreuung des Kindes. Beiträge zu Sozial- und Krankenversicherung sind nicht berücksichtigt. Ebenso wenig Studiengebühren, die in der Vergangenheit von manchen Bundesländern erhoben worden sind. Diese Ausgaben fallen unter den Begriff des Mehrbedarfs und sind abzugrenzen von dem Begriff des Sonderbedarfs.

Sonderbedarf

Unter dem Begriff Sonderbedarf versteht das Unterhaltsrecht einen außergewöhnlichen, nicht regelmäßigen Bedarf, der zusätzlich zum regulären Unterhalt geltend gemacht werden kann. Der Bundesgerichtshof hat weiter definiert, dass der Sonderbedarf überraschend, ein in der Höhe nicht abzuschätzender Betrag sein muss. Zudem muss der Betrag so hoch sein, dass er aus dem normalen Unterhalt nicht angespart werden kann.
Der Sonderbedarf stellt zusätzlich einen Sonderfall dar, da er ein Jahr rückwirkend geltend gemacht werden kann. Dies ist sonst im Unterhaltsrecht nicht vorgesehen.
Der Sonderbedarf ist regelmäßig ein Streitpunkt vor deutschen Gerichten.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle findet sich auf den Seiten des Oberlandesgericht Düsseldorf und kann hier herunter geladen werden.