Anschaffungskosten für Rauchmelder nicht auf den Mieter umlegbar

War in der Rechtsprechung der juristischen Literatur bereits nahezu einhellige Meinung, dass der Vermieter auf den Mieter die Kosten für die Anschaffung von Rauchmeldern nicht umlegen kann, da es sich insoweit um Modernisierungsmaßnahmen handelt, so war jedoch bis zuletzt streitig, ob der Vermieter von dem Mieter die Mietkosten für derartige Rauchmelder beanspruchen kann.

Diese Frage hat der Bundesgerichtshof nunmehr in seinem Urteil vom 11.05.2022 zu Aktenzeichen: VIII ZR 379/20 dahingehend geklärt, dass auch diese Mieten für die Rauchmelder nicht auf den Mieter umgelegt werden können. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass sich Vermieter und Mieter individual vertraglich darüber einigen, dass der Mieter diese Anschaffungskosten trägt. In der Praxis kommt eine solche Verständigung meist jedoch nicht vor.

Gänzlich anders ist die Frage zu beurteilen, ob der Mieter sich an den Wartungskosten für derartige Rauchmelder beteiligen oder diese sogar vollständig tragen muss. Hier bejaht der Bundesgerichtshof eine entsprechende Verpflichtung zu Lasten des Mieters unter Bezugnahme auf die Regelungen in der Betriebskostenverordnung. Er führt hierzu jedoch aus, dass es für die Umlage dieser Wartungskosten einer vertraglichen Regelung zwischen dem Mieter und dem Vermieter bedarf. In dem Mietvertrag müssen diese Wartungskosten somit als umlagefähige Betriebskosten ausgewiesen sein.

Mieter und Vermieter müssen somit ihre Mietverträge darauf prüfen, ob in den Mietverträgen eine entsprechende Klausel vorhanden ist. Da die gesetzliche Regelung für die Installation derartiger Rauchmelder bereits Jahrzehnte in Kraft tritt, dürfte dies bei den meisten Verträgen der Fall sein.