Abfindung im Arbeitsrecht

Auch wenn viele Menschen glauben, es sei anders:

Wenn der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis wirksam kündigt, haben Arbeitnehmer in aller Regel keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.

Wer eine Kündigung seines Arbeitgebers erhalten hat, muss deshalb, auch wenn er nur eine Abfindung haben möchte, zunächst einmal Kündigungsschutzklage erheben.

Wichtig ist, dass diese Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung erhoben wird, ansonsten hat die Klage leider keine Erfolgschancen mehr.

Häufig ist es so, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich dann entweder direkt oder im Kündigungsschutzprozess darauf einigen, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst wird.

Wenn eine solche Einigung im laufenden Verfahren vor dem Arbeitsgericht getroffen wird, muss der Arbeitnehmer in aller Regel auch keine nachteiligen Folgen in Bezug auf Arbeitslosengeld befürchten, vor allem weiß der Fachanwalt für Arbeitsrecht“, wie der Eintritt einer Sperrzeit vermieden werden kann.

Es gibt aber auch Fälle, in denen Arbeitnehmer ausnahmsweise tatsächlich direkt einen eigenen Anspruch auf eine Abfindung haben:

So sehen viele Sozialpläne Abfindungsansprüche vor.

Außerdem kann der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung schon im Kündigungsschreiben anbieten, dass er dem Arbeitnehmer eine Abfindung zahlen werde, wenn der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Nur dann, wenn der Arbeitgeber das im Kündigungsschreiben so ausdrücklich angeboten hat, hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht: Klagt er, verliert er den Anspruch auf die angebotene Abfindung. Klagt er nicht, kann er notfalls auf Zahlung der Abfindung klagen.

In einigen Fällen kommt auch in Betracht, dass das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auflöst und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilt.

Der in der Praxis wichtigste Fall ist allerdings tatsächlich, dass die Parteien sich vor oder nach erhobener Kündigungsschutzklage im arbeitsgerichtlichen Verfahren auf Zahlung einer Abfindung einigen.