Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass einem Radfahrer, der bei einem Verkehrsunfall verletzt worden ist, kein Mitverschulden für die Unfallfolgen angerechnet werden kann, nur weil er keinen Fahrradhelm getragen hat (Urteil vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13).
Generell weisen Verkehrsunfälle, an denen Radfahrer beteiligt sind, Besonderheiten auf, weil es in der Regel Verletzte zu beklagen gibt, und Radfahrer nicht – wie Autofahrer – zwingend eine ohne weiteres zu ermittelnde Haftpflichtversicherung haben müssen.
Egal, ob ein Radfahrer einen Schaden verursacht oder selbst Geschädigter eines Verkehrsunfalles ist – es sind mehrere komplizierte Rechtsfragen zu beachten.
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