Die nichteheliche Lebensgemeinschaft

Im Gegensatz zu einer Ehe lässt sich eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ohne einen Grund sofort beenden. Dies bedeutet, dass keine Formalitäten, insbesondere auch keine Entscheidung durch ein Gericht erforderlich sind. Der Nachteil einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht darin, dass die für die Ehe bzw. die eingetragene Lebenspartnerschaft geltenden gesetzlichen Regelungen nicht anzuwenden sind. Der aus diesen Regelungen erwachsende Schutz der jeweiligen Partner existiert somit bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht.

Wird ein Kind in eine nichteheliche Lebensgemeinschaft geboren, so erhält grundsätzlich die Mutter das alleinige Sorgerecht. Die Mutter kann allerdings durch eine Erklärung beim Jugendamt oder bei einem Notar bestimmen, dass auch der Vater das Sorgerecht gemeinsam mit ihr ausüben soll. In diesem Fall gelten dann die gleichen Grundsätze wie bei verheirateten oder geschiedenen Eltern mit ehelichen oder adoptierten Kindern.

Weigert sich die Mutter den Vater in das Sorgerecht für das Kind miteinzubeziehen, so eröffnet die Vorschrift des § 1626 a BGB für den Vater die Möglichkeit, sich das Sorgerecht zur Mitausübung übertragen zu lassen.

Auf einen entsprechenden Antrag hin wird der Vater somit in das Sorgerecht miteinbezogen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Dies wird in der Regel dann der Fall, wenn zwischen Kind und Vater ein gefestigtes Vater-Kind-Verhältnis besteht und der Vater sich um die Belange des Kindes kümmert, insbesondere den Umgang mit dem Kind ausübt und sich auch an dem Unterhalt für das Kind beteiligt.

Unabhängig von dieser Sorgerechtsfrage steht dem nichtehelichen Vater natürlich das Recht zu, das Kind besuchen zu dürfen, sofern der Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes entspricht. Dass in diesem Zusammenhang vom Umgangsrecht gesprochen wird, ist etwas missverständlich, da sowohl das Kind, als auch der jeweilige Elternteil nicht nur das Recht auf Umgang mit dem Kind hat, sondern auch die gesetzliche Pflicht, den Umgang auszuüben.

Die Unterhaltsansprüche von nichtehelichen Kindern unterscheiden sich nicht von denjenigen, mit verheirateten Eltern. Etwas anderes gilt für den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter. Dieser ist seit dem Jahr 2008 neugeregelt worden. Grundsätzlich hatte die nichteheliche Mutter nur einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den Kindesvater für einen Zeitraum von 3 Jahren nach der Geburt des Kindes. Aus kindbezogenen Gründen kann dieser Zeitraum jedoch verlängert werden.

Ein weiterer Unterschied zu den Unterhaltsansprüchen des betreuenden Ehegatten besteht darin, dass sich der Unterhaltsbedarf der nichtehelichen Mutter nach ihrer eigenen Lebensstellung vor der Geburt richtet und nicht nach der Lebensstellung, die bei einer Ehe von beiden Ehegatten begründet worden ist. Dies bedeutet, dass die nichteheliche Mutter nur einen Unterhaltsanspruch bis zur Höhe ihres vor der Geburt erzielten monatlichen Nettoeinkommens gegen den Vater hat, sofern dieser nach seinen eigenen Einkommensverhältnissen diesen Unterhaltsanspruch erfüllen kann. Ist dies nicht der Fall, so muss der nichteheliche Vater für die nichteheliche Mutter nur den Betrag zahlen, den er nach seinen eigenen Einkommensverhältnissen zahlen kann.

Eine Vermögensauseinandersetzung oder gar ein Zugewinnausgleich findet bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel nicht statt. Es bleibt vielmehr dabei, dass jeder aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, bei deren Ende, mit dem herausgeht, was ihm gehört. Sind während der Lebensgemeinschaft Schulden aufgenommen werden, so werden diese nach der Trennung nur dann hälftig zwischen den Partnern geteilt, wenn diese Schulden gemeinsam aufgenommen worden sind, denn nur dann haftet jeder Partner vollständig für die Begleichung dieser Schulden. Ist dies nicht der Fall, so haftet jeder Partner für die von ihm selbst aufgenommenen Schulden, unabhängig davon wofür die Mittel im Einzelnen verwandt worden sind.

Auch bleibt bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft jeder Alleineigentümer der von ihm eingebrachten Hausratsgegenstände. Dies gilt auch für Gegenstände, die ein Lebenspartner als Ersatz für ein defektes Gerät des anderen Partners angeschafft hat.

Die Wohnung verbleibt grundsätzlich bei dem, der den Mietvertrag unterschrieben hat. Er kann den Mietvertrag auch ohne die Zustimmung des anderen Partners kündigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn beide Partner den Mietvertrag unterschrieben haben. Dann können sie auch nur gemeinsam dieses Mietverhältnis kündigen. Ein Anspruch auf Zustimmung des anderen Partners zu einer solchen Kündigung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Mietwohnung regelmäßig der nichtehelichen Lebensgemeinschaft diente und bei deren Beendigung der Grund für den Fortbestand des Mietverhältnisses entfällt, sodass der Lebenspartner, der das Mietverhältnis beenden möchte, von dem anderen die Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses verlangen kann.

Da bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft vieles gesetzlich nicht regelt ist, empfiehlt es sich besonders für den Fall der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, einen Vertrag abzuschließen, der regelt, wie dann im Einzelnen verfahren werden soll.

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