Mietspiegelpflicht

Zum 01.07.2022 ist die Reform des Mietspiegelrechts in Kraft getreten. Seitdem gilt für Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern die Pflicht zur Erstellung eines Mietspiegels. Dabei können die Städte wählen, ob sie einen (einfachen) Mietspiegel erstellen oder einen qualifizierten Mietspiegel. Qualifizierte Mietspiegel sind deutlich detaillierter als „einfache“ Mietspiegel und nehmen Bezug auf viel mehr Kriterien, die die Grundlage für die Eingruppierung des Mietobjekts bilden. Gleiches gilt für die Ausstattungskriterien der Wohnung.

Entscheidet sich eine Stadt für die Erstellung eines (einfachen) Mietspiegels, so hat sie bis zum 01.01.2023 Zeit, um diesen zu erstellen und zu veröffentlichen. Entscheidet sich die Stadt für die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels, so läuft für sie eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2024 für die Erstellung des qualifizierten Mietspiegels.

In den neu zu erstellenden Mietspiegel fließen dann die Mieten aus den mit Verträgen in die Beurteilung mit ein, die in den letzten sechs Jahren vor Erstellung des Mietspiegels abgeschlossen wurden. Die Mieten, die auf Basis von laufenden und älteren Mietverträgen gezahlt werden, spielen somit nur eine untergeordnete Rolle.

Bisher lautete dieser Betrachtungszeitraum auf vier Jahre. Die Erhöhung auf sechs Jahre erfolgte, um den Anstieg bei bestehenden und künftigen Mieten zu reduzieren.

Problematisch wird allerdings auch zukünftig sein, ob die jeweiligen Mietspiegel, gleich ob einfach oder qualifiziert, entsprechend den Regelungen der Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel erstellt wurden. Welche Regelungen hier eingehalten werden müssen regelt die sogenannte Mietspiegelverordnung vom 28.10.2021, die Anfang November 2021 in Kraft getreten ist und die sich im Bundesgesetzblatt des Jahres 2021, Nr. 76, im Einzelnen nachlesen lässt.