Verjährung

Mit Verjährung wird im juristischen Sinne der Ablauf einer Frist zur Durchsetzung von Ansprüchen gemeint. Tritt die Verjährung ein können Ansprüche vom Schuldner verweigert werden.

Im § 214 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet sich dazu:

Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

Verjährungsfristen

Bis Januar 2002 betrug die Regelmäßige Verjährungsfrist in Deutschland 30 Jahre. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts  wurde die regelmäßige Verjährungsfrist auf drei Jahre reduziert.

In definierten Fällen gelten andere/abweichende Verjährungsfristen. So verjähren Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlicher Schädigung von Körper und Gesundheit beruhen weiterhin erst nach 30 Jahren.

Demgegenüber sieht z.B. das Mietrecht bei einigen Ansprüchen eine Verjährungsfrist von sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache bzw. Beendigung des Mietverhältnisses für Vermieter und Vermieter vor.

Verjährungsbeginn

Bei der regelmäßigen Verjährungsfrist hat der Gesetzgeber den Beginn der Verjährung durch vier Punkte definiert:

  • Den Zeitpunkt des Entstehens eines Anspruchs
  • Ultimoregelung: Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und
  • Der Gläubiger Kenntnis von dem Anspruch und dem Schuldner erlangt hat oder erlangen konnte, wobei
  • Auch etwaige juristische Unwissenheit hinsichtlich der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Rechtslage ebenfalls Eingang in die Beurteilung finden.

Hemmung

Die Hemmung beschreibt im juristischen Sinn die Verhinderung des Ablaufs einer Verjährungfrist. Die Hemmung soll gewährleisten, dass Gläubiger nicht unter Zeitdruck eine Rechtsverfolgung durchsetzen müssen.

Nach Ablauf der Hemmung beginnt die Verjährungsfrist weiter zu laufen.

Gründe für eine Hemmung der Verjährung können sein:

  • Verhandlungen über den Anspruch
  • Klageerhebung
  • Gerichtliches Mahnverfahren