Ordentliche Kündigung: Ab wann nicht mehr möglich?

In Deutschland gilt der allgemeine Kündigungsschutz gemäß dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dieser Kündigungsschutz greift, wenn das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht und der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer (ohne Azubi) beschäftigt.

Ab diesem Zeitpunkt kann der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung nur noch aus bestimmten Gründen aussprechen, die im KSchG festgelegt sind. Diese Gründe sind:

1. Personenbedingte Kündigung: Wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen kann, beispielsweise aufgrund von Krankheit, dauerhafter Arbeitsunfähigkeit oder z.B. dem Verlust einer Fahrerlaubnis.

2. Verhaltensbedingte Kündigung: Wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt, beispielsweise durch Diebstahl, Arbeitsverweigerung oder grobe Beleidigung.

3. Betriebsbedingte Kündigung: Wenn betriebliche Gründe, wie beispielsweise eine Betriebsschließung, eine Umstrukturierung oder ein Personalabbau, eine Kündigung erforderlich machen.

Bei einer ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber zudem eine Kündigungsfrist einhalten, die im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag festgelegt ist.

Wenn Sie mit einer Kündigung konfrontiert werden, können Sie sich sehr gerne an uns wenden, um Ihre individuelle Situation prüfen zu lassen und mögliche rechtliche Schritte zu besprechen. Wir können oft frühzeitig einschätzen, ob die Kündigung rechtmäßig sein kann. Bitte beachten Sie, dass Sie eine Kündigungsschutzklage spätestens 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erheben müssen. Manchmal sind auch noch andere Maßnahmen gegen die Kündigung erforderlich, die in einer kürzeren Frist erfolgt sein müssen. Sie sollten also möglichst unverzüglich nach Zugang einer Kündigung Kontakt zu uns aufnehmen.