Neuer Partner – Entfällt Unterhaltsanspruch?

Immer dann, wenn ein Unterhaltsberechtigter eine neue Partnerschaft aufnimmt stellt sich die Frage, ob dies dazu führt, dass die Unterhaltspflicht erlischt.

Der Unterhaltspflichtige wird immer dann hellhörig, wenn er mitbekommt, dass der Unterhaltsberechtigte in einer neuen Partnerschaft lebt. Dies ist auch nachvollziehbar denn dieser Umstand kann in finanzieller Hinsicht eine gewichtige Rolle spielen. Denn immer dann, wenn sich eine neue Lebenspartnerschaft verfestigt stellt sich die Frage, ob dies dazu führt, dass die Unterhaltsverpflichtungen sich ändern oder sogar komplett wegfallen.

Die Zeiten, in denen sich Ex-Partner nach ein paar Jahren Ehezeit mit dem Unterhalt ein lebenslanges Auskommen sichern konnten, sind längst vorbei. Inzwischen hat der Gesetzgeber die Eigenverantwortlichkeit in den Vordergrund gerückt. Nach der Ehe soll jeder für sich selbst sorgen. Seit der letzten Unterhaltsreform kommt es dabei immer wieder mehr denn je auf den jeweiligen Einzelfall an. Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang von der sogenannten „Billigkeit“.

Unter diesem Begriff versucht die Rechtsprechung dann jeweils eine Abwägung der den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände vorzunehmen.

Hierbei kommt es auf die einzelnen, die Ehe oder die Lebensgemeinschaft prägenden Faktoren an.

So kann die Ehedauer, der Umstand, ob Kinder versorgt worden sind oder ob während der Ehezeit eine Erkrankung aufgetreten ist, eine Rolle für die Beurteilung der Frage spielen, in welcher Höhe und für welche Zeit Unterhalt zu zahlen ist.

Spielen diese Umstände bei der Beurteilung der Frage, ob und wie lange Unterhalt zu zahlen ist eine Rolle, so interessiert den Unterhaltspflichtigen regelmäßig allerdings auch, wann die Unterhaltspflicht wieder entfällt.

Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn zwischen dem Unterhaltsberechtigten und seinem neuen Lebenspartner eine „verfestigte Lebensgemeinschaft“ besteht. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Zweifel von den Gerichten mit Leben gefüllt wird, denn eine fixe Regelung zu diesem Thema gibt es nicht.

Dafür existieren aber einige Urteile, die als Orientierung herangezogen werden können.

Klar ist, dass bei einer neuen Hochzeit der Unterhaltsanspruch erlischt. Eine eheähnliche Gemeinschaft kann allerdings auch ohne Trauschein begründet werden. Ein Anzeichen für eine „verfestigte Lebensgemeinschaft“ ist in der Regel dann gegeben, wenn die Lebenspartner zusammenleben, also einen Haushalt führen. Hinzutreten müssen allerdings auch noch weitere Umstände.

Erst wenn die Wohn- und Lebensgemeinschaft länger als 1 ½ Jahre hält kommt es in Frage, dass dann die Unterhaltszahlungsverpflichtung erlöschen kann, weil dann erst von einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“ gesprochen werden kann.

Eine Ausnahme von dieser Frist ist in der Regel dann gegeben, wenn die neuen Lebenspartner gemeinsam ihre Lebensplanung ausbauen, was zum Beispiel dann der Fall ist, wenn ein Kind aus dieser Beziehung zur Welt kommt oder aber gemeinsames Vermögen angeschafft wird.

Bei diesen Fallkonstellationen wird durch das Erscheinungsbild nach außen deutlich, dass die Lebenspartner aneinander „festhalten“ wollen.

Problematisch sind allerdings die Fälle, in denen kein Zusammenziehen stattfindet und die Lebenspartner auch nicht derart verfestigt miteinander umgehen, sodass gerade nicht von einer räumlichen Gemeinschaft gesprochen werden kann.

Allerdings kann auch bei diesen Fällen von einer verfestigten Lebensgemeinschaft gesprochen werden, wenn eine wirtschaftliche Verpflichtung vorliegt und die Lebenspartner im Übrigen in der Öffentlichkeit wie ein Paar auftreten.

Da im Einzelfall für die Beurteilung der Frage, wann eine „verfestigte Lebenspartnerschaft“ vorliegt, alle Umstände herangezogen werden, ist es für den Unterhaltspflichtigen wichtig, dass er möglichst viele Informationen vorliegen hat, aus denen er dann den Rückschluss ziehen kann, dass eine verfestigte Lebenspartnerschaft tatsächlich besteht.

Neben der Nachweisführung ist auch noch ein weiterer Umstand für die Praxis von erheblicher Bedeutung.

Will der Unterhaltsverpflichtete in einem gerichtlichen Verfahren dafür streiten, dass er keinen Unterhalt mehr zahlen muss, so muss er beweisen, dass die „verfestigte Lebenspartnerschaft“ auf Seiten des Unterhaltsberechtigten besteht.

Dieser Nachweis muss nicht nur pauschal geführt werden, sondern vielmehr so, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass noch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung diese „verfestigte Lebenspartnerschaft“ tatsächlich besteht.

Wenn sich die Lebenspartner vor dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung trennen, dann kann der Unterhaltsverpflichtete aus diesem Umstand keine Abänderung seiner Zahlungsverpflichtung herleiten.

Leider wird diese Besonderheit meist übersehen. Aus diesem Grunde scheitern häufig Abänderungsverfahren, die alleine auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt werden.