Grillen auf dem Balkon

Sommerzeit ist Grillzeit.
Deutschland ist Grill-Weltmeister und sobald das Thermometer klettert wird der Grill herausgeholt – Nicht immer zur Freude der Nachbarn.

Durch Rauch, Ruß und Geruch entbrennt oft ein Streit unter Nachbarn, Mietern und Vermietern, ob wann und wie oft gegrillt werden darf.
Juristisch liegen die Streitpunkte im Persönlichkeitsrecht, Nachbarrecht oder Immissionsschutzrecht. Erschwert wird das Ganze dadurch, dass es im Miet- und Wohnungseigentumsrecht keinen Passus zum Thema Grillen gibt, so dass sich immer wieder Gerichte mit dem Thema auseinander setzen müssen.

Kein Grundrecht auf Grillen

Im Gegenzug gibt es in Deutschland kein Grundrecht auf grillen. Prinzipiell darf man auf Balkon, Terrasse und im Garten grillen. Wichtige Ausnahme ist hier der Mietvertrag! Sollte sich im Mietvertrag oder der Hausordnung ein entsprechendes Verbot finden, ist dies gültig. Nachträglich darf ein solches Verbot einem bestehenden Mietvertrag allerdings nicht hinzugefügt werden.

Auch die Nutzung von Holzkohlegrills auf Balkonen kann ausgeschlossen werden. Hier hat der Vermieter ein begründetes Interesse, allein aus Brandschutzgründen.

Auch ohne ausdrückliches Verbot gilt beim Thema Grillen, wie bei allen Themen die das Zusammenleben regeln, das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Zieht der konzentrierte Rauch aus dem Grill in Nachbars Schlafzimmer kann dies problematisch werden oder sogar einen Verstoß gegen das Immissionsschutzrecht darstellen und mit einer Geldbuße geahndet werden.

Ein zusätzlicher Streitpunkt ist neben der Belästigung durch Rauch und Gerüche oft der Lärm. Eine ausgelassene Grill-Party macht Spaß und man verliert oft die Uhrzeit aus dem Blick. Wie bei allen Parties und Festen gilt auch beim Grillen: Ab 22:00 Uhr herrscht Nachtruhe und die Lautstärke muss massiv eingedämmt werden. Spät abends am Grill bedeutet dies Flüstern oder reingehen.