Fahrverbot

Fahrverbote können laut Bußgeldkatalog für verschiedene Ordnungswidrigkeiten verhängt werden und dürfen nicht mit dem (zeitlich unbegrenzten) Fahrerlaubnisentzug verwechselt werden. Das Fahrverbot soll eine zeitlich begrenzte erzieherische Maßnahme darstellen, quasi ein Denkzettel für das eigene Verhalten auf den Straßen. Inhaltlich geht es sogar weiter als ein Fahrerlaubnisentzug, weil das Führen aller Kraftfahrzeuge verboten wird, also auch solcher, für die man eigentlich gar keinen Führerschein benötigt.

Um das mit einem Bußgeldbescheid verhängte Fahrverbot zu vermeiden, muss dagegen unbedingt innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides Einspruch bei der Behörde eingelegt werden, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Die Zeitspanne, in der man gegen ein Fahrverbot juristisch vorgehen kann, ist also begrenzt. Droht ein Fahrverbot heißt es also schnell sein und umgehend einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu kontaktieren.

Auf juristischem Weg kann ein Fahrverbot unter Umständen in eine höhere Geldbuße umgewandelt werden. Dies bedeutet dass das Bußgeld, welches mit dem Fahrverbot einhergeht, erhöht – z.B. verdoppelt – und dafür vom Fahrverbot abgesehen wird. Hierzu muss entweder der Behörde oder einem Richter verdeutlicht werden, dass das Fahrverbot eine unzumutbare Härte darstellen, also z.B. die wirtschaftliche Existenz bedroht, da ohne Fahrerlaubnis der Arbeitsplatzverlust droht.

Das Fahrverbot beginnt – je nachdem, was im Bußgeldbescheid angeordnet ist – entweder sofort mit dessen Rechtskraft, oder aber spätestens 4 Monate nach Rechtskraft. Die Frist, wann das Fahrverbot endet, beginnt erst mit Eingang des Führerscheins in amtlicher Verwahrung der zuständigen Stelle. Bei verspäteter Abgabe des Führerscheins dauert das Fahrverbot also länger als eigentlich verhängt. Zuständig ist die Behörde, die den Bußgeldbescheid samt Fahrverbot erlassen hat, bei gerichtlichen Entscheidungen die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft.

Nach Ablauf des Fahrverbotes wird der Führerschein von der Behörde automatisch wieder an seinen Inhaber zurückgeschickt, ohne dass man vorher etwas veranlassen müsste.

Kommt der Führerscheininhaber der Aufforderung nicht nach, den Führerschein abzugeben, erfolgt die Vollstreckung bzw. eine Beschlagnahme des Führerscheins.

Wer trotz eines Fahrverbotes ein Kraftfahrzeug führt, macht sich strafbar.