Architektenvertrag

Auf dem Bau kann einiges schief gehen. Daher sollten Bauherren und Architekten bzw. Ingenieure einen Architektenvertrag, oft auch Planervertrag genannt, schließen. Hier ist für beide Seiten geregelt, was wann an Leistung zu erbringen ist.

Im Architektenvertrag wird detailliert die zu erbringende Leistung des Architekten festgehalten.

Zu den Leistungen, die in einem solchen Vertrag festgehalten werden können, gehören u.a.:

  • Grundlagenermittlung
  • Vorplanung / Kostenschätzung
  • Entwurfsplanung / Kostenberechnung
  • Genehmigungsplanung (Erstellen von Zeichnungen und Unterlagen für Bauanträge und Gesuche)
  • Ausführungsplanung
  • Vorbereitung / Mitwirkung bei der Vergabe
  • Objektüberwachung (Koordination, Leitung und Überwachung von Handwerkern) und Dokumentation

Die Vergütung für Leistungen von Architekten werden in Deutschland durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure geregelt. Hier sind auch die Ansprüche von Architekten geregelt, wenn kein Architektenvertrag abgeschlossen wurde. Ein solcher Vertrag enthält meist Regelungen zur Vergütung des Architekten. Deshalb muss er geschlossen werden, bevor der Architekt mit seinen Arbeiten beginnt.

Ein Architektenvertrag ist sowohl für den Bauherren als auch für den Architekten sinnvoll. Auskunft und Beratung zu Fragen des Architektenrechts und Architektenverträgen beantwortet Rechtsanwalt Ingo Kauder.